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8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts

Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Der 8. Revisionssenat ist ein Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts. Er ist einer von elf Revisionssenaten, die beim Bundesverwaltungsgericht gebildet wurden.

Zuständigkeit

Zusammenfassung
Kontext

Der Senat ist im Geschäftsjahr 2024 zuständig für Sachen aus den Gebieten[1]

  1. des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einem vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen, und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung, ferner nach dem Investitions- und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung,
  2. des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts,
  3. des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,
  4. des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Schadenfeststellungen,
  5. des Wirtschaftsverwaltungsrechts (einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts), soweit nicht einem anderen Senat zugewiesen,
  6. des Rechts des Außenhandels,
  7. des Währungs- und Umstellungsrechts,
  8. des Finanzdienstleistungsrechts,
  9. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
  10. des Kommunalrechts einschließlich des Kommunalwahlrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
  11. des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes,
  12. des Vergaberechts, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist,
  13. des Rechts der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht dem 3. Revisionssenat zugewiesen, sowie sonstiger Fördermaßnahmen, soweit keine Zuweisung zu einem anderen Senat vorliegt,
  14. des Rechts der freien Berufe,
  15. des Kammerrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
  16. des Personenbeförderungsgesetzes, soweit nicht der 7. Revisionssenat zuständig ist (dort Nr. 4), des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung,
  17. des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstückverkehrs.
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Besetzung

Der Senat ist mit den folgenden fünf Berufsrichtern besetzt:[2]

Vorsitzende

Weitere Informationen Nr., Name (Lebensdaten) ...

Einzelnachweise

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