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Antragsdelikt

Delikt, welches nicht zwingend von Amts wegen verfolgt werden muss Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen

  • einem absoluten Antragsdelikt,
  • einem bedingten Antragsdelikt und
  • einem relativen Antragsdelikt.

Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

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Absolutes Antragsdelikt

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Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verfolgungsverjährung).

Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene absolute Antragsdelikte:

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Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH

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Bedingtes Antragsdelikt[1], unechtes Antragsdelikt[2], eingeschränktes Offizialdelikt[3] oder relatives Offizialdelikt[4] bezeichnet nach verschiedenen Stimmen in der strafrechtlichen Literatur im Recht Deutschlands eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt: Delikte, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Der Bundesgerichtshof[5] und eine weitere Auffassung in der strafrechtlichen Literatur[6] bezeichnen diesen Deliktstyp als relatives Antragsdelikt.

Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nach herrschender Meinung nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Derartige im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Vergehen sind:

Außerhalb des deutschen Strafgesetzbuchs ausgewiesene Vergehen, die sowohl auf Antrag als auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:

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Relatives Antragsdelikt nach einer Literaturansicht

Als relatives Antragsdelikt werden nach einer in der strafrechtlichen Literatur vertretenen Ansicht[7] (im Gegensatz zur oben genannten Ansicht des Bundesgerichtshofes) Offizialdelikte bezeichnet, die bei Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände zu Antragsdelikten werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

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