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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesgesetz in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland, das heißt die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, sowie diverse weitere berufsrechtliche Fragen.Bundesrechtsanwaltska mmer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Berufsrecht. Das anwaltliche Berufsrecht ist überwiegend in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, abgerufen am 29. Mai 2023.

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Gesetzesgliederung

  1. Teil: Der Rechtsanwalt
  2. Teil: Die Zulassung des Rechtsanwalts
  3. Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
  4. Teil: Die Rechtsanwaltskammern
  5. Teil: Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
  6. Teil: Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
  7. Teil: Das anwaltsgerichtliche Verfahren
  8. Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
  9. Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
  10. Teil: Die Kosten in Anwaltssachen
  11. Teil: Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
  12. Teil: Anwälte aus anderen Staaten
  13. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
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Folgen berufsrechtlicher Verstöße

Zusammenfassung
Kontext

Rechtsanwälte unterliegen der Berufsaufsicht ihrer Rechtsanwaltskammer.Fritz Schäffer (Bundesministerium der Justiz): Bundesrechtsanwaltsordnung. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 29. Mai 2023 (Nach § 36 Abs. 2 BRAO übermitteln Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.). Verstößt ein Rechtsanwalt gegen Vorschriften der BRAO oder gegen Vorschriften der BORA, kann die Rechtsanwaltskammer dieses Verhalten mit einer Rüge sanktionieren. Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 1 BRAO), welche insbesondere in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffende Dokumente enthalten (§ 58 Absatz 1 BRAO: Mitgliederakten). Die Ahndung schwerer berufsrechtlicher Verfehlungen findet hingegen vor dem Anwaltsgericht statt.Christian Dahns, NJW-Spezial 2015, 766 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Tat (§ 115 BRAO), abweichend davon bei anwaltsgerichtlichen Verfahren, nach zehn (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 BRAO) bzw. 20 Jahren (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 BRAO). Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht (§ 118a Absatz 1 BRAO).

Geplante Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 2025

Am 22. September 2025 hat das Bundesministerium der Justiz einen 336 Seiten umfassenden Referentenentwurf zur umfassenden Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt.[1] Ziel ist die legislative Verankerung von Entwicklungen aus der Rechtsprechungspraxis, die Beseitigung von Inkohärenzen (u. a. Angleichung der Rechtswege), die Lösung praktischer Probleme – beispielsweise bei wiederholten Kammerwahlen – sowie die Erleichterung der anwaltlichen Praxis, etwa durch eine Zustimmungsfiktion im Interessenkonfliktfall.[2]

Besonders hervorgehoben wird die geplante Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten, die bisher in § 43a BRAO konzentriert waren und künftig in eigenen Paragrafen geregelt werden sollen.[3] Weite Teile der BRAO sowie verwandte Vorschriften etwa im StBerG, PatO, BNotO und RDG wurden einer kritischen Überprüfung unterzogen. Der Gesetzgeber agiert damit deutlich proaktiver als bislang, nachdem in den vergangenen Jahrzehnten vor allem das Bundesverfassungsgericht als Impulsgeber für Reformdynamik wirkte (u. a. die Bastille-Entscheidungen vom 14. Juli 1987, NJW 1988, 191).[4]

Der Entwurf enthält zahlreiche Detailregelungen, unter anderem zur Vereinheitlichung von Kammerwahlen und zur Erhöhung der Rechtsklarheit. Besonders im anwaltlichen Werberecht besteht weiter Reformbedarf: Die Literatur wertet § 43b BRAO als nicht mehr zeitgemäß, da Rechtsanwaltwerbung inzwischen allgemein zulässig ist; das Verbot der Einzelfallwerbung wurde durch die Rechtsprechung faktisch aufgehoben.[3]

Kritik: Verschiebung statt inhaltlicher Änderung, Erschwerte Literatur- und Rechtsprechungsnutzung

Viele der geplanten Normen werden zwar nicht substanziell geändert, aber an andere Stellen verlagert. Dies führt dazu, dass die bisherige Rechtsprechung und Kommentarliteratur schwieriger nutzbar wird; Zitate und Referenzen müssen im juristischen Alltag zukünftig aufwendig übertragen werden.[3] In der Diskussion erscheint es als sinnvoll, besonders etablierte und in Rechtsprechung und Literatur verankerte Normen nummerierungstechnisch zu erhalten – allerdings fehlt eine verbindliche Regelung dazu, und möglicherweise ist dies praktisch wenig relevant.[3]

Umsetzung der Standards guter Rechtssetzung und Modernisierungsagenda

Unklar bleibt derzeit, ob der Referentenentwurf bereits den Vorgaben „guter Rechtssetzung“ gemäß der Modernisierungsagenda der Bundesregierung gerecht wird. Diese fordert insbesondere übersichtliche Rechtsstruktur, digitale Lesbarkeit und klare Übergangsregeln.[2]

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Literatur

  • Christian Dahns, Johannes Keller: Ein Blick zurück auf wichtige berufsrechtliche Entscheidungen des Jahres 2011. In: BRAK-Mitteilungen 03/2012, 98 (PDF; 3,8 MB).
  • Barbara Grunewald: Die Entwicklung der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht im Jahr 2011. In: NJW 52/2011, 3767 (Vorgängeraufsatz: … in den Jahren 2009–2010. In: NJW 49/2010, 3551).
  • Dag Weyland: Bundesrechtsanwaltsordnung : Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Recht für Anwälte aus dem Gebiet der Europäischen Union, Patentanwaltsordnung : Kommentar. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-5665-3.
  • Michael Kleine-Cosack: Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung. Kommentar. 9., überarbeitete und ergänzte Auflage. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-77856-8.
  • Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme Nr. 32/25, Einsatz von KI in der Anwaltschaft, Berlin, Juli 2025, abrufbar unter: , dort S. 9.

Einzelnachweise

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