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Benzinbleigesetz

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Das Benzinbleigesetz begrenzte seit 1. Januar 1972 die Zusätze von Blei in Ottokraftstoffen in der Bundesrepublik Deutschland auf 0,4 g/l und ab 1. Januar 1976 auf 0,15 g/l. 1978 folgte dann mit der Richtlinie 78/611/EWG eine europäische Regelung zur Begrenzung des Bleigehalts auf 0,4 g/l in Kraftstoffen.[1] Am 1. Februar 1988 wurde verbleites Normalbenzin verboten, andere Benzinsorten folgten auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 98/70/EG zum 1. Januar 2000.[2]

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Gliederung des Benzinbleigesetzes

  • § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • § 2 Begrenzung und Verbot von Zusätzen mit Metallverbindungen
  • § 2a Verbraucherschutz
  • § 3 Ausnahmen
  • § 3a Abgabe zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen bei Ausnahmebewilligung
  • § 4 Erklärung über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe
  • § 5 Überwachung
  • § 6 aufgehoben
  • § 7 Ordnungswidrigkeiten
  • § 8 Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken
  • § 9 Berlin-Klausel
  • § 10 Inkrafttreten
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Einzelnachweise

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