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Betäubungsmittelgesetz (Schweiz)

Gesetz in der Schweiz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Betäubungsmittelgesetz (Schweiz)
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Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) wurde am 3. Oktober 1951 verabschiedet und trat am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist eines der Nebengesetze zum Schweizer Strafgesetzbuch. Die Schweizer Bevölkerung hat in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2008 einer Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes deutlich zugestimmt (68 Prozent Ja). Damit werden u. a. die Vier-Säulen-Politik (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) und die heroingestützte Behandlung gesetzlich verankert. Das revidierte Betäubungsmittelgesetz trat per 1. Juli 2011 in Kraft.

Schnelle Fakten Basisdaten ...

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Die Schweizer Drogenpolitik beruht auf vier Säulen: Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression.
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Inhalt

  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–3)
  • 1a. Kapitel: Prävention, Therapie und Schadenminderung (Art. 3b-3l)
  • 2. Kapitel: Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln (Art. 4–14a)
  • 3. Kapitel: Kontrolle (Art. 16–18)
  • 3a. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen (Art. 18a-18c)
  • 4. Kapitel: Strafbestimmungen (Art. 19–28l)
  • 5. Kapitel: Aufgaben der Kantone und des Bundes (Art. 29-29e)
  • 6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 30–37)
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Verordnungen zum BetmG

Zusammenfassung
Kontext

Das Verordnungsrecht zum BetmG wurde auf den 1. Juli 2011 neu konzipiert. Die bisherigen sechs Verordnungen und zwei Bundesratsbeschlüsse wurden in zwei Verordnungen des Bundesrates und eine Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) aufgeteilt:[1]

Die BetmVV-EDI teilt die kontrollierten Substanzen in verschiedene Verzeichnisse ein:[2]

  • Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a–d
  • Verzeichnis a (kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind)
  • Verzeichnis b (kontrollierte Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind)
  • Verzeichnis c (kontrollierte Substanzen, die in Präparaten in reduzierten Konzentrationen enthalten sein dürfen und teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind)
  • Verzeichnis d (verbotene kontrollierte Substanzen)
  • Verzeichnis e (Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 7 Abs. 1 BetmG, die den Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittel des Verzeichnisses a unterstellt sind)
  • Verzeichnis f (Vorläuferstoffe, die einer Kontrolle unterliegen)
  • Verzeichnis g (Hilfschemikalien, die einer Kontrolle unterliegen)
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Vollzug im Militär

Alle einrückenden Rekruten haben eine „Vereinbarung“ zu unterzeichnen, in welcher sie bestätigen, während der gesamten Dienstzeit keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Dieser Akt ist vornehmlich erzieherischer Natur. Seine rechtliche Bedeutung beschränkt sich auf den späteren Ausschluss eines allfälligen Verbotsirrtums.

Widerhandlungen gegen das BetmG im militärischen Bereich werden kaum von der Militärjustiz beurteilt: Leichte Fälle sind vom Truppenkommandanten disziplinarisch zu bestrafen; schwere Fälle bleiben ausserhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden somit von den zivilen Strafbehörden verfolgt (Art. 218 Abs. 4 MStG).

Literatur

  • Peter Albrecht: Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG). 3. Auflage. Stämpfli. Bern 2016. ISBN 978-3-7272-2575-8
  • Stéphane Grodecki, Yvan Jeanneret: Petit commentaire LStup, Dispositions pénales. Helbing Lichtenhahn Verlag. Basel 2022. ISBN 978-3-7190-4446-6
  • Gustav Hug-Beeli: Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Helbing Lichtenhahn. Basel 2015. ISBN 978-3-7190-3682-9
  • Stephan Schlegel, Oliver Jucker: BetmG Kommentar. 4. Auflage. Orell Füssli, Zürich 2022. ISBN 978-3-280-07465-7
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Einzelnachweise

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