Top-Fragen
Zeitleiste
Chat
Kontext

Conubium

Begriff im römischen Recht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Remove ads

Das conubium war im antiken römischen Recht die Fähigkeit, mit bestimmten Personen rechtsgültige Ehen eingehen zu können,[1] sogenannte Ehefähigkeit.[2] Erst 445 v. Chr. gestattete eine lex Canuleia Ehen zwischen Plebejern und Patriziern einzugehen. Eheunfähigkeit bestand gegenüber Sklaven und anfänglich wohl auch gegenüber Freigelassenen. Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, konnten Ehen im Sinne des Fremdenrechts nicht mit Peregrinen eingegangen werden und ebenso wenig mit Verwandten (Inzestverbot).[3]

Mit der Constitutio Antoniniana von 212 n. Chr., die allen freien Rechtsangehörigen das römische Bürgerrecht ermöglichte, verlor das conubium seine Bedeutung und wurde zu einer Bezeichnung für die Ehe selbst.[4]

Remove ads

Siehe auch

Literatur

  • M. Guarducci: Il „Conubium“ nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom/Italien 1928 (italienisch).
  • Paul Martin Meyer: Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften. Leipzig 1895, Neudruck Aalen 1966.

Einzelnachweise

Loading related searches...

Wikiwand - on

Seamless Wikipedia browsing. On steroids.

Remove ads