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Dolose Handlung

vorsätzliche Handlung zum Schaden eines Unternehmens Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Als dolose Handlungen (lateinisch dolosus arglistig, trügerisch) werden in der Wirtschafts- und Verwaltungspraxis vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverstöße von Mitarbeitern oder Außenstehenden bezeichnet, die das Vermögen dieser Unternehmen und Verwaltungsträger oder Dritter schädigen. Es fehlt eine verbindliche Definition, dolosen Handlungen ist jedoch gemeinsam, dass sie in, an oder durch Wirtschaftssubjekte begangen und insofern der Wirtschaftskriminalität zugerechnet werden.

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Charakteristische Merkmale

Zusammenfassung
Kontext

Dolose Handlungen zielen meistens auf Waren, Güter oder Leistungen ab. Deshalb sind alle Wirtschaftssektoren betroffen, z. B. der Bankensektor und die Versicherungswirtschaft,[1] Handelsunternehmen, außerdem das Gesundheitswesen durch Abrechnungs-[2] und die Landwirtschaft durch Subventionsbetrug.[3]

Als Täter kommen Mitarbeiter aller Ebenen, Führungskräfte und Mitglieder von Leitungsgremien wie Unternehmensvorstände in Betracht (sog. Innentäter). Die Delikte reichen von Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl von Firmeneigentum über illegale Preisabsprachen (Kartelle) bis hin zu Insiderhandel und Schwarzarbeit,[4] aber auch Industriespionage, Korruption und Bilanzfälschung, Geldwäsche und die Verletzung von Urheberrechten oder Insolvenzstraftaten gehören dazu. Geschädigte können das Unternehmen oder Dritte sein wie Anleger, Verbraucher oder der Fiskus.[5] Der Mitarbeiter, der eine dolose Handlung begeht, muss sich zum Zeitpunkt des Delikts darüber im Klaren sein, dass er gegen Gesetze und/oder interne Regelungen verstößt. Die durch sein Verhalten ausgelösten Konsequenzen (Schaden für das Unternehmen oder Dritte) müssen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen worden sein. Gelegenheit, Motivation und Rechtfertigung sind als Eckpunkte des sog. dolosen Dreiecks (fraud triangle) nach Donald R. Cressey begünstigende Faktoren für die Begehung doloser Handlungen.[6]

Dolose Handlungen haben nicht nur straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche, sondern auch arbeits- und zivilrechtliche Folgen (Kündigung, Pflicht zum Schadensersatz).[5] Die unternehmensinternen Grundsätze und Maßnahmen zur Einhaltung bestimmter Regeln bzw. zur Vermeidung und Aufdeckung doloser Handlungen sind Teil des sog. Compliancemanagements. In der Revisionspraxis ist jedoch häufig nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, ob es sich um bewusste Handlungen oder unbeabsichtigtes Fehlverhalten handelt. Vielfach werden Straftäter ihre kriminellen Vorgänge mit ordnungsgemäßen Handlungen vermischen, um die Aufdeckung zu verhindern (Grauzone).

Auch Unternehmsfremde (Externe) können dolose Handlungen begehen, insbesondere wenn sie durch Phishing und andere Formen der Computerkriminalität unternehmsinterne Daten erlangen wollen.[7]

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Gesetzliche Regelung

Die Geschäftsführung eines Unternehmens, seine Interne Revision und die Abschlussprüfer sind in zunehmendem Maße gefordert, eine aktive Rolle bei der Vorbeugung und der Aufdeckung doloser Handlungen im Unternehmen einzunehmen. Dies spiegelt sich unter anderem in der Verfeinerung existierender und dem Inkrafttreten neuer umfangreicher Standards, Gesetze und Vorschriften wider:

  • Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom März 1998
  • Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) vom Juli 2002
  • Deutscher Corporate Governance Kodex vom Mai 2003
  • SAS 99 Consideration of Fraud in a Financial Statement Audit vom Oktober 2002
  • IDW PS 210 „Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung“ vom Mai 2003
  • Sarbanes-Oxley Act of 2002 vom Januar 2002
  • ISA 240 The Auditor’s Responsibility to Consider Fraud in an Audit of Financial Statements vom Februar 2004.
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Entwicklung

In Deutschland trat 2004 das Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanz-Kontrollgesetz, BilKoG) sowie 2005 das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft. Wesentlicher Bestandteil dieser Regulierungen ist das Bestreben, das Auftreten von dolosen Handlungen zu reduzieren sowie Verantwortlichkeiten zu deren Verhinderung zu konkretisieren.

Das Vorkommen doloser Handlungen soll unter anderem dadurch verringert werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dolose Handlungen zu entdecken, erhöht wird. Damit steigt das Risiko für die Täter, entdeckt zu werden. In größeren Unternehmen werden Anti Fraud Management Systeme installiert, die solche Handlungen verhindern und aufdecken sollen.

Einige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und auch andere Dienstleister verfügen über spezielle Abteilungen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Dazu werden spezielle Tools zur Aufdeckung bzw. Investigation von Fraud eingesetzt.

Literatur

  • Markus Häfele: Dolose Handlungen in der Rechnungslegung. Verstöße und deren Aufdeckung durch Interne Revision und Abschlussprüfer. Zeitschrift Interne Revision 2009, S. 237–242.
  • Jobcenter Berlin Pankow: Geschäftsanweisung 01/2022: Umgang mit Straftaten und sonstigen dolosen Handlungen. 10. Januar 2022.
  • Dominik Enste, Jennifer Potthoff: Wirtschaftskriminalität: Entwicklungen, Täterprofile und Präventivmaßnahmen. Institut der deutschen Wirtschaft, 2. April 2024. PDF.
  • Heike Bruhn, Julia Weber: Monitoringbericht: Innentäter in Unternehmen 2. Aktuelle inländische Forschungsbeiträge, wesentliche Ergebnisse und Handlungsempfehlungen. Bundeskriminalamt, Kriminalistisches Institut – KKF-Aktuell 2/2020.
  • Armin-Josef Guggenberger: Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in einer Marktwirtschaft – eine empirische Analyse. Univ.-Diss., Regensburg 2012. PDF.
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Wiktionary: dolos – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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