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subjektives Recht des Vermögensübergangs von Todes wegen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Erbrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das im objektiven Sinn die juristische Grundlage für den Übergang von Vermögenswerten einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen bildet. Es ist in Deutschland Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Der Begriff Erbrecht bezeichnet in diesem Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens befassen. Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Recht des Erben, die Verlassenschaft oder einen Teil davon zu erwerben, also in die (vererblichen) Rechtspositionen des Erblassers einzutreten.[1] Wer Erbe wird, kann sich aus einem Testament oder einem Erbvertrag (gewillkürte Erbfolge) oder aus dem Gesetz ergeben. Das Rechtsgebiet umfasst eine Vielzahl von Themen wie die Erbfolge, die Erstellung von Testamenten, die Pflichtteilsansprüche von Erben, Vermächtnisse sowie die Nachlassverwaltung und -abwicklung.
Das Erbrecht aller deutschsprachigen Länder ist in folgenden Punkten einheitlich:[2]
Zum Erbrecht der einzelnen Länder:
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