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Exklusive

von katholischen Monarchen beanspruchte Vetorecht, bestimmte Personen bei der Papstwahl von der Wahl auszuschließen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Die Exklusive (vom lateinischen ius exclusivae, Recht der Exklusive; auch exclusiva vota, exclusiva sententia) war das von katholischen Monarchen beanspruchte Vetorecht, bestimmte Personen bei der Papstwahl (Konklave) durch einen beauftragten Kronkardinal oder Kardinalprotektor von der Wahl auszuschließen.

Beansprucht und verwendet wurde die Exklusive von Spanien, Frankreich, dem Heiligen Römischen Reich (bis 1806) und Österreich (nach 1806).

Ausgeübt wurde die Exklusive zum Beispiel 1721 und 1724 von Kaiser Karl VI. gegen Fabrizio Paolucci, den Kardinalstaatssekretär von Papst Clemens XI.

Letztmals wurde die Exklusive 1903 nach dem Tode von Papst Leo XIII. vom Krakauer Kardinal Jan Puzyna de Kosielsko im Auftrag von Kaiser Franz Joseph I. gegen Kardinal Mariano Rampolla del Tindaro vorgebracht.[1] Gewählt wurde schließlich der Patriarch von Venedig, Giuseppe Sarto, und nahm den Namen Pius X. an. Dieser hob die Exklusive auf. In der Apostolischen Konstitution Commissum nobis vom 20. Januar 1904 untersagte er jedem Kardinal bei Strafe der Exkommunikation, dem Konklave eine Exklusive zu überbringen.

Benedetto Odescalchi wurde im Konklave 1676 zu Papst Innozenz XI. gewählt.

Beim päpstlichen Konklave 1846 vertraute der österreichische Staatskanzler Klemens von Metternich das österreichische Veto gegen Kardinal Giovanni Maria Mastai-Ferretti dem Erzbischof von Mailand, Kardinal Karl Kajetan von Gaisruck, an. Dieser traf aber zu spät im Konklave ein. Mastai-Ferretti wurde gewählt und regierte 31 Jahre als Pius IX.[7][8] Dem widersprach jedoch der Kirchenhistoriker Hubert Wolf. Vielmehr hätte sich die Exklusive gegen Tommaso Bernetti gerichtet.[9]

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Literatur

  • Ludwig Wahrmund: Beiträge zur Geschichte des Exclusionsrechtes bei den Papstwahlen aus römischen Archiven; Band 122 Ausgabe 13, Verlag F. Tempsky, 1890.
  • Johann Baptist Sägmüller: Das Recht der Exklusive in der Papstwahl. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 73 (1895), S. 193–256.
  • Ludwig Wahrmund: Das Ausschliessungs-Recht (Ius Exclusivae) der Katholischen Staaten Österreich, Frankreich und Spanien bei den Papstwahlen. Mit Benützung unpublicirter Acten des K. K. Haus-, Hof- und Staatsarchivs zu Wien; Verlag A. Hölder, 1888; neu aufgelegt bei BiblioBazaar, 2008.
  • Gabriel Vidal: Du veto d’exclusion en matière d’élection pontificale. Toulouse 1906.
  • Alexander Eisler: Das Veto der katholischen Staaten bei der Papstwahl seit dem Ende des 16. Jahrhunderts; Verlag Manz’sche k. u. k. Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung, 1907.
  • Ralf Hammecke: Der kuriale Entscheidungsprozeß zur Neuerung der Papstwahl unter Pius X. Ein Beitrag zur Geschichte der Exklusivrechts. Agenda, Münster 2010, ISBN 978-3-89688-423-7. [Pius X.: Konstitution Commissum nobis vom 20. Januar 1904, auf S. 471–473.]
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Einzelnachweise

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