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Finanzaktiva

Begriff aus dem deutschen Recht der Bankbilanzierung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Finanzaktiva ist ein Rechtsbegriff aus der Bankbilanzierung nach deutschem Recht (Handelsgesetzbuch (HGB), Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)), mit dem die Anwartschaft auf zukünftige Zahlungen bezeichnet wird.

Allgemeines

Die Anschaffung, das Halten und die Veräußerung von Finanzaktiva ist Kernbereich des Bankgeschäfts. Für langfristig vorgesehene Finanzaktiva verwendet das HGB den Begriff Finanzanlagen. Kurzfristige Finanzaktiva werden in der Bilanz als Wertpapiere bezeichnet.[1]

Finanzaktiva werden nach folgenden Merkmalen unterschieden:

Anhand der Rechtsstellung des Finanztitelinhabers lässt sich zwischen Eigentumsrechten und Forderungsrechten unterscheiden.

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Bilanzierung von Forderungstiteln

Es werden drei Gruppen unterschieden:

Es wird entsprechend der Laufzeit zwischen

getrennt (§ 16 RechKredV).

  • Sonstige Forderungstitel gegenüber Kunden (§ 15 RechKredV): Hier wird eine Negativdefinition von Forderungen vorgenommen.
    • an Kreditinstitute: Forderungen gegen Kreditinstitute (§ 1 Kreditwesengesetz (KWG)) und aus Bankgeschäften, beinhaltet täglich fällige Forderungen, womit Auskunft über die Liquiditätslage gegeben wird (§ 14 RechKredV).
    • an Kunden: Aufgrund von Bonitätsunterschieden werden Kredite, die mit Grundpfandrechten besichert sind, sowie Kommunalkredite ausgegliedert.
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Bilanzierung von Anteilstiteln

Anteilsscheine sind alle Finanzaktiva, die Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte besitzen.

Bewertung

Kreditgeber und Ratingagenturen stellen beim Rating auf die Qualität der Finanzaktiva und die Vertragsbedingungen ab.[2]

Einzelnachweise

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