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Hubprobst

Verwalter im Bereich einer Grundherrschaft des Adels, einer Kirche oder eines Klosters und mit der Aufsicht über deren Besitz betraut Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Hubprobst (auch Hubmeister, zu lateinisch praepositus[1] „Vorgesetzter“ und Hube, Rechtstitel eines Grund- oder Gutsbesitzes) war bis zur Bauernbefreiung im 18. und 19. Jahrhundert ein Verwalter im Bereich einer Grundherrschaft des Adels, einer Kirche oder eines Klosters und mit der Aufsicht über deren Besitz betraut. Er überwachte die Bauern und zog die Stift ein, die er dem Grundherren verrechnete.[2]

Für Österreich urkundlich belegt ist 1284 Reinbot der Zeleub als Hubmeister, der sich in einer Urkunde von 1285 selbst „magister urborum“ nennt.[3] Zumindest in Österreich ging das im ganzen Mittelalter bestehende Landschreiberamt im Laufe des 14. Jahrhunderts allmählich an den Hubmeister über.

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Literatur

  • Karl Schalk: Österreichs Finanzverwaltung unter Berthold von Mangen. 1412–36. In: Blätter der Landeskunde Niederösterreichs. 15 (1881), S. 277 ff.
  • Karl Schalk: Quellenbeiträge zur älteren niederösterreichischen Verwaltungs- und Wirtschaftsgeschichte. In: Blätter der Landeskunde Niederösterreichs. 21 (1887), S. 433 ff.
  • Alfons Dopsch: Beiträge zur Geschichte der Finanzverwaltung Österreichs im 13. Jahrhundert. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. Wien/München: Oldenbourg / Wien/Graz/Köln: Böhlau / Innsbruck: Wagner. 18 (1897), S. 233 ff.
  • Silvia Petrin: Die Auflösung des niederösterreichischen Vizedomamtes. In: Mitteilungen des niederösterreichischen Landesarchivs. 1 (1977), S. 24 ff.
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Einzelnachweise

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