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Lichterführung

Definition der Positionsbeleuchtung von Wasserfahrzeugen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Lichterführung
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Die Lichterführung definiert die Positionslichter von Wasserfahrzeugen, die diese in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang führen müssen. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, muss diese Lichterführung auch in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gesetzt werden. Dabei werden von den Verkehrsteilnehmern Bordlichter in einer bestimmten Anordnung, Farbe und in speziellen Fällen auch Lichterscheinungen wie Funkellichter gezeigt.

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Steuerbordlaterne

In gewissen Fällen ist auch das Führen sogenannter Signalkörper am Tag vorgeschrieben. Da sie ähnlichen Zwecken dienen wie die Lichter, werden sie ebenfalls in diesem Artikel aufgeführt.

Die Lichterführung ist für die Navigation in der Schifffahrt bedeutsam und dient vor allem der Verhütung von Havarien. Seit der Antike ist sie Gegenstand der Gesetzgebung, zuerst im Rhodischen Seegesetz von 740, das für die Kennzeichnung von vor Anker liegenden Schiffen bei Nacht ein weißes Licht vorschrieb.[1] Die Internationale Marinekonferenz in Washington bemühte sich 1889 um eine weltweite Vereinheitlichung der Lichterführung. Dort wurde von den 27 Teilnehmerstaaten eine verbesserte Seestraßenordnung beschlossen. Deutschland setzte sie als Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 und als Verordnung betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischereifahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge vom 10. Mai 1897 in Kraft.[2]

Die Lichterführung ist seit 1972 international in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR)[3] festgeschrieben und wird in Deutschland durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bestätigt.[4]

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Arten von Lichtern

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Anordnung der grundsätzlichen Positionslichter

Die Lichterführung der Fahrzeuge ist international einheitlich und wird durch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, KVR) festgeschrieben. Folgende Lichterarten sind definiert:[3]:Regel 21

Topplicht

Das Topplicht oder Dampferlicht ist ein weißes nach vorne strahlendes Licht. Es muss über der Längsachse des Fahrzeugs über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein, jeweils 112,5° nach jeder Seite. Da das Topplicht nur von Schiffen gezeigt wird, die unter Motor fahren, ist es auch als Dampferlicht bekannt.

Seitenlicht

Das Seitenlicht bezeichnet die zwei Schiffsseiten: ein rotes Seitenlicht an Backbord und ein grünes Seitenlicht an Steuerbord, die jeweils 112,5° nach jeder Seite sichtbar sein müssen.

Hecklicht

Das Hecklicht ist ein weißes nach hinten strahlendes Licht, das so nah wie möglich am Heck des Schiffes befestigt sein muss. Es muss auf einem Horizontbogen von 135° erscheinen, 67,5° nach jeder Seite.

Positionslichter

Seitenlichter, Hecklicht und Topplicht werden zusammen auch als Positionslichter im engeren Sinne bezeichnet.

Schlepplicht

Das gelbe Schlepplicht entspricht einem Hecklicht und wird auf dem Schlepper mit Anhang zusätzlich über dem Hecklicht gezeigt. Es muss auf einem Horizontbogen von 135° erscheinen, 67,5° nach jeder Seite.

Rundumlicht

Das Rundumlicht ist ein über den ganzen Horizontbogen 360° sichtbar.

Funkellicht

Das Funkellicht ist ein blinkendes Licht mit mindestens 120 Blitzen in der Minute. Funkellichter sind wie Rundumlichter immer über den ganzen Horizontbogen 360° sichtbar.

Weitere Lichter

Das Führen weiterer Lichter ist nur gestattet, wenn sie zum einen nicht mit den vorgeschriebenen Lichtern gemäß den Kollisionsverhütungsregeln verwechselt werden können und zum anderen nicht den Ausguck blenden. Das Blenden der Schiffsführer anderer Schiffe ist ebenfalls zu vermeiden. Die Verwendung von Scheinwerfern ist auf das Nötigste zu beschränken.

Weitere Lichter können sein: Suchscheinwerfer, Heckscheinwerfer für Trawler und Fischer, Deckscheinwerfer, Ladescheinwerfer, Kranscheinwerfer etc. Auch die Kabinenbeleuchtung, die Beleuchtung von Salon und Arbeitsräumen strahlt nach außen.

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Zweck der Lichterführung

Die Lichterführung ermöglicht (teilweise eingeschränkt) Rückschlüsse darauf

  • wie die Fahrtrichtung eines anderen Fahrzeuges ist,
  • wie lang es ist,
  • wie es angetrieben ist (maschinengetrieben oder nicht maschinengetrieben, was für die Vorfahrtsrechte relevant ist),
  • ob das Fahrzeug in Fahrt ist oder ob es auf Grund sitzt oder vor Anker liegt,
  • ob es Fahrt durchs Wasser macht,
  • ob das Fahrzeug manövrierbehindert oder manövrierunfähig ist und
  • welcher Art der Einsatz des Fahrzeuges ist (etwa Einsatz als Fischereifahrzeug, Lotsenfahrzeug, Minenräumer).
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Stärke der Lichter

Die vorgeschriebene Lichtstärke der einzelnen Lichter ist von der Größe des Fahrzeugs abhängig. Die Lichtstärke wird definiert über die Tragweite der Lichter, also aus welcher Distanz die Lichter bei durchschnittlichen Sichtbedingungen erkennbar sein müssen.

  1. Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge:
    • Topplicht, 6 Seemeilen
    • Seitenlichter, 3 Seemeilen
    • Hecklicht 3 Seemeilen
    • Schlepplicht, 3 Seemeilen
    • weiße, rote, grüne oder gelbe Rundumlichter, 3 Seemeilen.
  2. Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge:
    • Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen
    • Seitenlichter, 2 Seemeilen
    • Hecklicht, 2 Seemeilen
    • Schlepplicht, 2 Seemeilen
    • weiße, rote, grüne oder gelbe Rundumlichter, 2 Seemeilen.
  3. Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge:
    • Topplicht, 2 Seemeilen
    • Seitenlichter, 1 Seemeile
    • Hecklicht, 2 Seemeilen
    • Schlepplicht, 2 Seemeilen
    • weiße, rote, grüne oder gelbe Rundumlichter, 2 Seemeilen.
  4. Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden:
    • weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.[3]:Regel 22

Zur technischen Ausführung der Positionslichter, siehe Hauptartikel Positionslaterne.

Lichterführung und Signalkörper zur See

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Ein Fahrzeug gilt als in Fahrt, wenn es „weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.“[3]:Regel 3 i) Ein treibendes Fahrzeug ist also gemäß dieser Vorschrift ein Fahrzeug in Fahrt und muss die vorgeschriebenen Lichter führen (und ggf. entsprechend der Kollisionsverhütungsregeln ausweichen). Bei einigen Regeln (Manövrierbehinderungen) ist aber explizit genannt, dass die Lichterführung nur gilt, wenn das Fahrzeug Fahrt durchs Wasser macht.

Die internationalen Vorschriften können national durch weitere Vorschriften ergänzt werden, in Deutschland z. B. durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Die in eckigen Klammern stehenden Nummern geben die entsprechende Regel der KVR wieder.

Weitere Informationen Bezeichnung, Bild ...
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Binnenschifffahrt

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Die Lichterführung auf Binnengewässern ist national geregelt, entspricht aber in Deutschland, Österreich und der Schweiz weitgehend den internationalen Vorschriften, die lediglich um einige Vereinfachungen oder Spezialfälle ergänzt sind. Für Deutschland werden die entsprechenden Regeln in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) geregelt. Für internationale Gewässer wie z. B. den Bodensee gelten ebenfalls spezielle Verordnungen (Bodensee-Schifffahrtsordnung).

Folgende Ergänzungen sind üblich:

  • Behördenfahrzeuge im Einsatz (Polizei, Seerettung, Ölwehr etc.): Blaues Funkellicht zusätzlich zu den Navigationslichtern.
  • Ein Arbeitsgerät zeigt stillliegend an der für die Durchfahrt freien Seite zwei grüne, helle oder gewöhnliche Rundumlichter, und an der gesperrten Seite ein rotes Rundumlicht
  • Festgefahrene oder gesunkene Schiffe zeigen an der freien Seite rotes und weißes Rundumlicht und ein rotes Rundumlicht, wo die Durchfahrt verboten ist.
  • Manövrierunfähige Fahrzeuge zeigen ein rotes Licht, im unteren Halbkreis geschwenkt.
  • Eine Fähre zeigt ein weißes Rundumlicht 5 m über der Einsenkungsmarke und ein grünes Rundumlicht 1 m darüber. Eine frei fahrende Fähre zeigt zusätzlich die beiden Seitenlichter (grün, rot) sowie das Hecklicht (weiß).
  • Schwimmkörper oder schwimmende Anlage: Von allen Seiten sichtbare weiße Rundumlichter in genügender Anzahl, um die Umrisse erkenntlich zu machen.
  • Schiffe mit gefährlichen Gütern: 1, 2 bzw. 3 nach unten zeigende Kegel bzw. blaue Lichter übereinander für brennbare / gesundheitsschädliche / explosive Güter. Der Mindestabstand beim Stillliegen zu diesen Fahrzeugen beträgt 10, 50 bzw. 100 m. Siehe auch Kegelschiff.
  • Ringwadenfischer: Zwei abwechselnd blinkende gelbe, von allen Seiten sichtbare Funkellichter (Pendelblinker) übereinander.
  • Teilweise aufgetauchte U-Boote in Fahrt: Ein gelbes, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
  • Alle Bundeswehrfahrzeuge bei gefährlicher Annäherung: Ein weißer Stern (Leuchtrakete).
  • Blaue Tafel bzw. ein weißes Funkellicht: Begegnung an der Steuerbordseite gewünscht bzw. bestätigt.
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Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

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