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Maß- und Eichgesetz

österreichisches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Das Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und EichgesetzMEG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, bestehend aus fünf Teilen. Es setzt die Richtlinie 80/181/EWG und die Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte in österreichisches Recht um.

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Gliederung

Erster Teil

Der erste Teil regelt in den § 1 bis § 5 die Gesetzlichen Maßeinheiten. § 3 regelt dabei unter anderem die Vorsätze für Maßeinheiten.

Zweiter Teil

Der zweite Teil ist in die Abschnitte A bis F eingeteilt und regelt in den § 7 bis § 57 das Eichwesen. Dabei werden unter anderem die Eichpflicht von Messgeräten im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswesen und für den Umweltschutz näher bestimmt. Außerdem wird die Überwachungszuständigkeit von Schankgefäßen und Fertigpackungen geregelt sowie die behördliche Gliederung und die amtlichen Verfahrensweisen des Eichwesens definiert. Der zweite Teil schließt mit der Regelung von Kosten und Gebühren.

Dritter Teil

Der dritte Teil umfasst (nach Streichung der §§58–59) die § 60 bis § 62a und regelt das Prüfwesen. Dieses besteht aus Prüfdienst sowie öffentlichen Wägeanstalten.

Vierter Teil

Der vierte Teil besteht lediglich aus dem § 63 und enthält Strafvorschriften. Angedroht werden Geldstrafen bis 10.900 €.

Fünfter Teil

Im fünften Teil werden in den § 64 bis § 72 Übergangs- und Schlussbestimmungen behandelt.

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Weitere Informationen Einhei­ten­name, Einhei­ten­zeichen ...
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