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Meldepflichtiges Ereignis

Art von Ereignis Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Als Meldepflichtiges Ereignis bezeichnet man im Bereich der Kerntechnik ein betriebliches Ereignis (Betriebsstörung oder Störfall) in einer kerntechnischen Anlage, z. B. einem Kernkraftwerk, das aufgrund bestehender Vorschriften gegenüber den zuständigen Behörden zu melden ist. Der Begriff umfasst kleinere und unspektakuläre Unregelmäßigkeiten ebenso wie schwerste Unfälle.

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Rechtliche Grundlagen

Zusammenfassung
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1975 wurde für Kernkraftwerksbetreiber die Verpflichtung eingeführt, Ereignisse nach bestimmten bundesweit einheitlichen Kriterien an die Aufsichtsbehörde zu melden. Diese wurden wie folgt eingeteilt und hatten bis 1985 bestand:

Weitere Informationen Kategorie, Ereignis ...

Eine grundlegende Verpflichtung zur Meldung solcher Ereignisse findet sich seit April 1977 in der Strahlenschutzverordnung. Dort heißt es in § 51:

„Der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“

1985 wurden die Meldekriterien von 1975 überarbeitet und in die Kategorien S, E, N und V eingeordnet:

Weitere Informationen Kategorie, Ereignis ...

Die Meldepflicht für Unfälle und Störfälle wird seit 1992 in der Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (AtSMV) präzisiert. Die Verordnung ist anwendbar auf Anlagen, die nach § 7 AtG genehmigt sind, also auf Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren, die Brennelementfertigungsanlage Lingen, die Urananreicherungsanlage Gronau und die stillgelegte Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe. Die Bestimmungen zur Meldepflicht gelten auch für die nach § 6 AtG genehmigten Brennelement-Zwischenlager.

Die AtSMV enthält als Anlagen 1 bis 3 die Kriterien, wonach ein Ereignis meldepflichtig ist. Anlage 1 gilt für Kernreaktoren, Anlage 2 für sonstige Anlagen und Anlage 3 für Kontaminationen an Transportbehältern. Für die Meldung wird ein standardisiertes Meldeformular verwendet.

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Ereignisse nach Meldekategorie

Weitere Informationen Jahr, Kategorie N ...

[1]

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Bewertung gemäß INES-Skala der IAEO

Zusammenfassung
Kontext

Um die sicherheitstechnische Bedeutung eines nuklearen Ereignisses transparenter und auch für die Öffentlichkeit begreifbarer zu machen, hat die IAEO im Jahr 1990 die 7-stufige Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) eingeführt. Betriebsstörungen werden dort der Stufe 1 zugeordnet. Die Stufen 2 und 3 entsprechen Störfällen, und ab Stufe 4 spricht man von Unfällen. Später wurde noch eine Stufe 0 für Ereignisse ohne sicherheitstechnische Bedeutung hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten der IAEO haben sich verpflichtet meldepflichtige Ereignisse der Stufe 2 und höher der IAEO zu melden, wo sie auf deren Internetseite veröffentlicht werden.[2]

In Deutschland werden alle meldepflichtigen Ereignisse vom Betreiber anhand dieser Skala eingestuft. Die Klassifizierung wird später von der Aufsichtsbehörde und von der Störfallmeldestelle des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfS) im Zusammenwirken mit den Gutachtern überprüft. Für die Einstufung werden drei Aspekte berücksichtigt:

  • die radiologischen Auswirkungen außerhalb der Anlage
  • die radiologischen Auswirkungen in der Anlage und
  • die Beeinträchtigung der Sicherheitsvorkehrungen.
Thumb

Mit Hilfe dieser Kriterien wurden die meldepflichtigen Ereignisse in Deutschland wie folgt klassifiziert:[3]

Weitere Informationen Jahr, Stufe 0 ...

Die Ereignisse ≥ Stufe 2 waren:

  • 27. August 2001 (Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP-2):
    Unterschreitung der spezifizierten Borkonzentration in drei Flutbehältern (Stufe 2)
  • 10. August 2001 (KKP-2):
    Unterschreitung des Sollfüllstandes in den vier Flutbehältern beim Anfahren der Anlage (Stufe 2)
  • 6. Juni 1998 (Kernkraftwerk Unterweser KKU):
    Nichtverfügbarkeit einer Frischdampf-Sicherheitsarmaturen-Station bei Anforderung (Stufe 2)
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Siehe auch

Einzelnachweise

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