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Prozessvertrag

Vertrag zwischen zwei Prozessparteien, der dazu dient, das gerichtliche Verfahren zu gestalten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Ein Prozessvertrag (auch: Prozessvereinbarung[1]) ist eine zweiseitige Prozesshandlung der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien. Es ist ein Vertrag, der dazu dient, den Gang des Verfahrens zu gestalten.[2]

Am weitesten verbreitet sind Gerichtsstandsvereinbarungen und Prozessvergleiche; letztere sind zugleich Prozesshandlungen und materiellrechtliche Verträge im Sinne von § 779 BGB. Auch die vor dem Eintritt von Streitigkeiten abgeschlossene Schiedsvereinbarung, in der sich die Parteien auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für bestimmte Streitfragen einigen, ist ein Prozessvertrag.[3]

Ein Prozessvertrag ist nur innerhalb der Grenzen, die das zwingende Recht zieht, zulässig.[2] Eine Prozessvereinbarung, die mittels vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen wird, unterliegt der Inhaltskontrolle. Beispielsweise kann eine Beweislastumkehr in einem Prozessvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht zum Nachteil des anderen Teils vereinbart werden; die Vertragsklausel wäre unwirksam, § 309 Nr. 12 BGB.[4]

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Literatur (Auswahl)

  • Alexander Matthias Urhahn: Prozessverträge im Investmentrecht. In: Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht. Nr. 103. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-7489-2478-4, doi:10.5771/9783748924784 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 8. Oktober 2021] Dissertation, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 2020).
  • Gerhard Wagner: Prozessverträge. Privatautonomie im Verfahrensrecht. In: Jus privatum. Nr. 33. Mohr Siebeck, Tübingen 1998, ISBN 978-3-16-147022-6 (Zugl.: Göttingen, Univ., Habil.-Schr., 1997).
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Einzelnachweise

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