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Pseudonymität im Internet

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Das Recht auf Pseudonymität im Internet soll – ebenso wie das Recht auf Anonymität im Internetnatürliche Personen vor der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte schützen. Es steht einem Klarnamenszwang entgegen.

Zweck

Pseudonyme sollen den persönlichen Bereich von Internetbenutzern schützen, etwa den privaten, familiären und beruflichen Bereich. Insbesondere können sie Schutz der realen Person vor Benachteiligung aufgrund der persönlichen Situation oder Verfolgung aufgrund politischer Meinungsäußerungen bieten.[1]

Rechtslage

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Europäische Union

Eine Grundlage für die nationale Gesetzgebung in der Europäischen Union ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.[2]

Deutschland

In Deutschland zählt § 19 Abs. 2 TDDDG zu den Pflichten des Diensteanbieters:

„Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

Der Nutzer soll ein Pseudonym verwenden dürfen, um zu verhindern, dass man auf seine wahre Identität schließen kann.[3] Bestimmte Daten darf ein Diensteanbieter speichern. Die Bestandsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) können Namen usw. des Nutzers umfassen. Zu den Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG) zählt u. a. der Nick- oder Screenname, vor allem aber die Daten über die Interaktion mit den Systemen.

Die Diensteanbieter unterliegen der Impressumspflicht. Betreiber von Meinungsforen im Internet unterliegen nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs einer Verantwortlichkeit.[4][5][6]

Das Oberlandesgericht München entschied im Dezember 2020, dass Facebook dennoch eine Klarnamenspflicht einführen darf.[7][8]

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Beispiele für den Umgang mit Pseudonymen

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Weitere Informationen Dienst, Erlaubnis von Pseudonymen ...

Bei der Nutzung der Internetseiten des Landes Niedersachsen gehört es zu den Streitpunkten, ob Nutzer zusätzlich Anonymisierungsdienste benutzen dürfen.[15]

Einzelnachweise

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