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Reichswirtschaftsgericht

ehemaliges deutsches Gericht im Wirtschaftsrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Reichswirtschaftsgericht
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Das Reichswirtschaftsgericht war ein deutsches Gericht mit Sitz in Berlin.

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Siegelmarke Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft
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Gebäude des Reichsmilitärgerichts am Lietzensee, um 1915

Geschichte

Zusammenfassung
Kontext

Das Reichswirtschaftsgericht wurde während des Ersten Weltkrieges 1915 als Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf aufgrund der Verordnung zur Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 eingerichtet.[1] Das Gericht war in Streitfällen für die Ermittlung des Übernahmepreises bei kriegsbedingten Enteignungen zuständig. Besetzt waren die Senate jeweils mit einer Person mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzenden und vier Beisitzern aus dem Handelsstand.

1917 wurde das Gericht in Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, nach Ende des Krieges in Reichswirtschaftsgericht[2] umbenannt. Sitz wurde 1922 das Gebäude des ehemaligen Reichsmilitärgerichts.[3] Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit vielfach erweitert. Es handelte sich um ein Verwaltungsgericht.[4]

Das Reichswirtschaftsgericht trat in der zweiten Hälfte des Jahres 1921 unter Vorsitz des Senatspräsidenten Schneider u. a. auch als Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide in „Unruheschadenssachen“ auf, die bei den sogenannten Ausschüssen zur Feststellung von Entschädigungen für Aufruhrschäden ergingen. Diese Kommissionen waren im Frühjahr 1920 insbesondere in den Kreisen und Kommunen des Ruhrgebietes nach den kriegerischen „Märzunruhen“ zwischen Freikorps, Reichswehr und Roter Ruhrarmee eingerichtet worden. Auf diese Weise sollte in einem speziellen Verwaltungsverfahren Privatparteien zeitnahe Schadensregulierung nach den materiellen Zerstörungen, Zwangsmaßnahmen und gewaltsamen Requisitionen von März/April 1920 gewährt werden. Rechtsgrundlage für Entscheidungen über private Entschädigungsansprüche gegenüber der öffentlichen Hand war das von der Weimarer Nationalversammlung erlassene sogenannte Tumultschadengesetz[5] nebst Durchführungsvorschriften.

Von 1923[6] bis 1938[7] bestand aufgrund der Kartellverordnung das Kartellgericht beim Reichswirtschaftsgericht.

Am 1. Mai 1941 wurde das Gericht als eigenständige Institution aufgelöst und in das Reichsverwaltungsgericht integriert.

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Richter

Präsidenten:

Weitere Richter:

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Literatur

  • Joachim Jahn: Das Reichswirtschaftsgericht. 1940.
  • Hans Klinger: Die Zuständigkeitsgebiete des Reichswirtschaftsgerichts. Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin 1922 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  • Hans Klinger: Reichswirtschaftsgericht und Kartellgericht. In: H. Külz (Hrsg.): Staatsbürger und Staatsgewalt (Band 1). 1963, S. 103 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  • Knut Wolfgang Nörr: Zwischen den Mühlsteinen. Eine Privatrechtsgeschichte der Weimarer Republik. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 1) Mohr, Tübingen 1988, S. 223 f.
  • Reichstumultschadengesetz: Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 nebst den Ausführungsbestimmungen mit Erläuterungen von Arthur Liebrecht, München Verlag Franz Vahlen 1921
  • Entscheidungen des Reichswirtschaftsgerichts (1.1923–2.1924; [N.S.] 1.1940–2.1942; ZDB-ID 216349-4)
  • Sammlung von Entscheidungen und Gutachten des Kartellgerichts (1.1924–14.1937/38; ZDB-ID 717712-4)

Einzelnachweise

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