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Reitrecht

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Reitrecht
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Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahren im Straßenverkehr und in der Natur verstanden.

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Reitweg in Petersfehn

Deutschland

Zusammenfassung
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Das Recht zu reiten gehört zwar zum Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit, jedoch nicht zum besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Reitrecht wird daher nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung gewährt und kann durch Gesetze beschränkt werden.[1] Das Reitrecht zählt zum Betretungsrecht.

Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist. Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.

In der Bundesrepublik Deutschland wird das generelle Reitrecht im Wald im Bundeswaldgesetz (BWaldG), das Reiten außerhalb des Waldes ausschließlich durch die Länder geregelt (§ 57 Bundesnaturschutzgesetz). Für das Reiten im Wald ist insbesondere § 14 BWaldG von Bedeutung, der grundsätzlich nur das Reiten auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). In § 14 Abs. 2 BWaldG wird den Ländern das Recht eingeräumt, die Einzelheiten hierzu zu regeln. Es handelt sich insofern um ein Bundesrahmengesetz.[2] Es ist dabei zulässig, dass das Recht in Wäldern zu reiten landesgesetzlich auf ausgewiesene Reitwege beschränkt wird.[3]

Gesetzliche Regeln in Deutschland

Auf öffentlichen Wegen und Straßen wird die Nutzung in der StVO geregelt. Das unten stehende blaue Schild weist einen Sonderweg aus, auf dem nur das Reiten erlaubt ist. Das Verbotsschild setzt sich aus dem Zeichen 250 und dem im § 39 Abs. 7 StVO aufgeführten SinnbildReiter“ zusammen. Dort ist Reiten verboten, das Führen des Pferdes ist jedoch erlaubt.[4] In bewirtschafteten Forsten gelten landesrechtliche Regeln und vereinfachte Beschilderung. Zum Reiten dienen auf dem Land auch die unbefestigten Sommerwege entlang von befestigten Straßen.

Landesrechtliche Regeln

In der Feldflur und im Wald greifen landesrechtliche Regeln, die erheblich voneinander abweichen, beispielsweise folgende möglicherweise veralteten Regelungen:

Weitere Informationen Bundesland, Regelung ...
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Schweiz

Zusammenfassung
Kontext

Im Straßenverkehr sind Reiter den anderen Fahrzeugen beim Vortritt gleichgestellt (Art. 14 Abs. 4 VRV); im Übrigen sind die anderen Verkehrsregeln mit Ausnahme des Signals Allgemeines Fahrverbot sinngemäß anzuwenden (Art. 50 Abs. 4 SVG; Art. 2 Abs. 2 SSV). Auf stark befahrenen Straßen dürfen nur geübte Reiter auf verkehrsgewohnten Tieren reiten, wobei sie höchstens ein Handpferd mitführen dürfen. Das Reiten in Kolonne ist grundsätzlich nur hintereinander gestattet. Ausnahmen bestehen außerorts auf Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen oder bei einem Verband von mindestens sechs Reitern. In diesen Fällen ist es erlaubt, zu zweit nebeneinander zu reiten (Art. 51 VRV).

Nachts oder bei entsprechender Witterung ist vorne und hinten ein nicht blendendes gelbes Licht zu tragen; das Reittier ist zusätzlich mit reflektierenden Gamaschen auszustatten (Art. 53 VRV).

Reiter müssen sich an ein allfällig signalisiertes Verbot für Tiere halten; dies schließt gerittene Tiere mit ein; ein explizites Reitverbot gibt es nicht (Art. 19 Abs. 1 Buchstabe i SSV). Das Signal Reitweg verpflichtet Reiter und Personen, die Pferde an der Hand führen, den so gekennzeichneten Weg zu benutzen. Andere Teilnehmer sind auf Reitwegen nicht zugelassen.

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Siehe auch

Einzelnachweise

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