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Restitutio in integrum
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Restitutio in integrum bzw. in integrum restitutio (lateinisch für „Wiedereinsetzung in das Unversehrte“)[1] bezeichnete im gemeinen Recht die gerichtliche Wiederherstellung eines früheren rechtlichen Zustands aus Gründen der Billigkeit.[2]
Zum heutigen staatlichen (Zivil-)Prozessrecht siehe
- Wiederaufnahme des Verfahrens gegen rechtskräftige Entscheidungen (vgl. § 578 ZPO/DE), insbesondere in Form von Restitutionsklage (§ 580 ZPO/DE), Wiederaufnahmsklage (§ 530 ZPO/AT) bzw. Revision (Art. 328 ZPO/CH)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (§ 233 ZPO/DE; § 146 ZPO/AT; Wiederherstellung, Art. 148 ZPO/CH).
Zum heutigen kanonischen Prozessrecht siehe
- Wiedereinsetzung in das Verfahren bei rechtskräftigen Urteilen (restitutio in integrum, can. 1645 CIC, can. 1326 CCEO)[3]
- Wiedervorlage/Wiederaufnahme nach zwei gleichlautenden Urteilen in Personenstandsverfahren, die nur der eingeschränkten Rechtskraft fähig sind (nova causae propositio, can. 1644 CIC, can. 1325 CCEO).[4]
Im Rahmen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit gibt es eine materiellrechtliche restitutio in integrum (Wiederherstellung des status quo ante, Naturalrestitution).[5]
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Siehe auch
- Restitutio ad integrum (Medizin)
Einzelnachweise
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