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Tatobjekt
Tatgegenstand im Strafrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Tatobjekt (oder Handlungsobjekt, Angriffsobjekt, Tatgegenstand) bezeichnet im Strafrecht den Gegenstand, auf den der Täter seine Tathandlung bei Ausübung seiner Straftat richtet.
Begriffliche Abgrenzung
Tatobjekt bedeutet nicht Rechtsgut,[1] was bereits Franz von Liszt im Jahre 1886 unterschied.[2] Tatobjekt ist heute der vom Tatbestand benannte beziehungsweise bei der dortigen Handlungsbeschreibung vorausgesetzte Gegenstand.[3] Beim Diebstahl (§ 242 StGB) beispielsweise ist Tatobjekt die vom Dieb weggenommene fremde Sache. Geschütztes Rechtsgut hingegen ist das Eigentum des Bestohlenen, da grundsätzlich nur er mit Sache verfahren kann, wie er will.[4] Was dieses Rechtsgut im konkreten Tatbestand repräsentiert, wird als Rechtsgutsobjekt bezeichnet. Beim Diebstahl etwa wäre das wiederum die Sache, da diese hier als Repräsentant des Eigentumsrechts in Funktion tritt.[5] Das Tatobjekt ist typischerweise, nicht aber zwingend identisch mit dem Rechtsgutsobjekt. So ist bei der schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB das in Brand gesetzte Gebäude Tatobjekt, während nach dem gesetzgeberischen Motiv (Schutz des Lebens und der Gesundheit von sich im Gebäude aufhaltenden) das Rechtsgutsobjekt der Mensch ist.
Auch Personen können Tatobjekt sein, etwa bei einer Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Geiselnahme (§ 239b StGB).
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Rechtsfragen
Zusammenfassung
Kontext
Der Rechtsbegriff Tatobjekt bezieht sich gemäß § 74 Abs. 2 StGB auf Gegenstände der Straftat.[6] Tatobjekte können gemäß § 74 Abs. 2 StGB der Einziehung unterliegen.
Falsches Tatobjekt
In zwei Fällen zielt der Täter irrtümlich und objektiv auf das falsche Tatobjekt ab:
- Bei der aberratio ictus tritt der vom Straftäter beabsichtigte Taterfolg bei einem anderen als dem von ihm anvisierten Tatobjekt ein (Beispiel: A will B töten und schießt; B bückt sich in dem Moment, sodass die Kugel die dahinter stehende unbeteiligte C trifft).[7]
- Beim error in persona verwechselt der Täter die anvisierte Person[8] oder Sache (error in objecto) aufgrund einer fehlerhaften Identifizierung.[9]
Der Tatentschluss ist an das vom Täter ausgewählte Tatobjekt gebunden.[10] In beiden Fällen ist der vom Täter beabsichtigte Taterfolg nicht eingetreten und die Bestrafung des Täters rechtlich umstritten.
Platziert beispielsweise der Täter eine Bombe unter dem Auto des geplanten Opfers, an dessen Stelle jedoch unerwartet ein Chauffeur fährt und getötet wird, lässt sich nicht zwischen der aberratio ictus und dem error in persona unterscheiden.[11]
Kein erforderliches Tatobjekt
Die Bestimmung eines Tatobjektes ist typisches, nicht aber notwendiges Merkmal von Straftatbeständen. Bestimmte Tatbestände erfordern vielmehr überhaupt kein Tatobjekt; so verlangt etwa die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB lediglich ein Fahrzeug als Tatwerkzeug.
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Beweismittel
Tatobjekte können beim Taterfolg in die Verfügungsmacht des Täters gelangen (die Geisel gerät in Geiselhaft, das Diebesgut wird verkauft). Misslingt die Straftat oder tauchen Tatobjekte später wieder auf, stellen sie meist die wichtigsten Spurenträger einer Straftat als Personenbeweis oder Sachbeweis dar.
International
Die Kriminalistik bedient sich der Erkenntnisse der Biologie, Chemie, Logik, Physik oder Technik, sodass international die gleichen Bedingungen auch für die Tatobjekte gelten.
Einzelnachweise
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