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Wechselgesetz

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Das deutsche Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 399) beruht auf den am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts, die von den meisten europäischen und südamerikanischen Staaten sowie von Japan unterzeichnet wurden.[1] Es regelt das Wechselrecht.

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Inkrafttreten

Das Wechselgesetz löste die Allgemeine Deutsche Wechselordnung von 1849 ab.

Zeitgleich zum Wechselgesetz ist zur Regelung von Inkrafttreten und Übergangsvorschriften das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz (RGBl. I S. 409) erlassen worden, das im Zuge einer Rechtsbereinigung zum 25. April 2006 aufgehoben wurde[2]. Mit der Verordnung über das Inkrafttreten des Wechselgesetzes vom 28. November 1933 (RGBl. I S. 1019) hatte der Reichsminister der Justiz das Wechselgesetz zum 1. April 1934 in Kraft gesetzt.

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Schweiz

In der Schweiz wurden die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Wechselrechtsabkommen direkt in das Obligationenrecht integriert.

Literatur

  • Adolf Baumbach (Begr.), Wolfgang Hefermehl, Matthias Casper: Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen mit Nebengesetzen und einer Einführung in das Wertpapierrecht. 23. Auflage. C. H. Beck, München 2008, ISBN 3-406-55284-6.

Einzelnachweise

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