Heimtückegesetz
Gesetz gegen die missbräuchliche Benutzung von Abzeichen und Parteiuniformen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Das Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934,[1] bekannt unter der Bezeichnung Heimtückegesetz, stellte die missbräuchliche Benutzung von Abzeichen und Parteiuniformen unter Strafe. Es schränkte darüber hinaus das Recht auf freie Meinungsäußerung ein und kriminalisierte alle kritischen Äußerungen, die angeblich das Wohl des Reiches, das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer schädigten.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen |
Kurztitel: | Heimtückegesetz (nicht amtlich) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Erlassen am: | 20. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1269) |
Inkrafttreten am: | 29. Dezember 1934 |
Außerkrafttreten: | 20. September 1945 (Kontrollratsgesetz Nr. 1 Art. I Nr. 1 lit. h) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz griff auf fast gleichlautende Bestimmungen aus der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung“ vom 21. März 1933[2] zurück, erweiterte jedoch den Strafrahmen. Allerdings richtete sich die VO von 1933 lediglich gegen unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art und enthielt noch keine Strafbarkeit von Werturteilen (§ 2 des Heimtückegesetzes).