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Nichttechnischer Verwaltungsdienst bezeichnet in Deutschland eine Gruppe von Laufbahnen für Beamte, die verwandte Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Sie umfassen ein breit gefächertes Aufgabenspektrum. So gehören zu diesen Laufbahnen nicht nur Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung, sondern auch spezialisierte Aufgaben z. B. in den Bereichen Zoll, Marktüberwachung, Finanzdienstleistungsaufsicht, Verkehrs- und Luftsicherheit, Archivdienst, Verwaltungsinformatik (AVwV zur BLV) und Sozialversicherung[1] (sofern letztere Beamte haben). Im Bund können Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes in allen vier Laufbahngruppen eingerichtet werden (§ 6 Abs. 2 BLV). Daher bestehen folgende vier Laufbahnen:
Die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (Laufbahnausbildung) oder durch Anerkennung erlangt. In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes hat die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat (§ 21 Abs. 2 BLV). Zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist ein fachlich entsprechendes Studium der Fächergruppen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes erforderlich. Seit dem 22. Dezember 2017 sind die Studienfächer Bibliothekswesen, Erziehungs- und Kommunikationswissenschaften, Psychologie und Publizistik dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet (davor: sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst). Das Studienfach Wirtschaftsinformatik ist je nach Schwerpunkt seit 2017 dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst zugeordnet.
Für Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes sind im Bund folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet (Anlage 2 BLV):
Mit Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung (BLV) im Jahr 2009 laufen die Laufbahnen besonderer Fachrichtung auf Bundesebene aus. Die im Folgenden aufgeführten Entsprechungen (Anlage 4 BLV) der alte Laufbahnen verdeutlichen auch das breite Aufgabenspektrum des nichttechnischen Verwaltungsdienstes:
Die Anzahl der früher auf Bundesebene bestehenden Laufbahnen wurde durch die neue Bundeslaufbahnverordnung aus dem Jahr 2009 von etwa 125[2] auf maximal acht Laufbahnen je Laufbahngruppe (höchstens 32) reduziert. Neben dem nichttechnischen Verwaltungsdienst können im Bund in den Laufbahngruppen folgende Laufbahnen eingerichtet werden (§ 6 Abs. 2 BLV):
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