Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten
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Die Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten (6. BImSchV) legte die Anforderungen fest, die an einen Immissionsschutzbeauftragten zu stellen waren. Die Verordnung konkretisierte die Anforderungen, die sich aus § 55 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergaben.[1]
Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten | |
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Titel: | Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten |
Abkürzung: | 6. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Erlassen am: | 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 1975 |
Außerkrafttreten: | 8. August 1993 (BGBl. I S. 1433) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
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Der Inhalt der 6. BImSchV ist – ausgedehnt auf Störfallbeauftragte – 1993 in die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) übernommen worden.[1] Mit deren Inkrafttreten wurde die 6. BImSchV aufgehoben.[1]