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Bundesschienenwegeausbaugesetz

deutsches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Es enthält als Anlage den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege.

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Der Bedarfsplan beruht auf dem Bundesverkehrswegeplan. In ihn sollen insbesondere Schienenverkehrsprojekte aufgenommen werden, die dem Fern- und Nahverkehr dienen, sowie Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße und der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung von bestehenden Eisenbahnstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.

Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumordnung angemessen zu berücksichtigen.

Über den Fortschritt der im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege aufgelisteten Projekte berichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich dem Deutschen Bundestag im Verkehrsinvestitionsbericht.[1]

Im Rahmen des am 29. Dezember 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes wurde auch eine Anpassung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vorgenommen. Analog der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus 2022 wurde für den Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges ein überragendes öffentliches Interesse definiert. Gleichzeitig wurden die Maßnahmen des Deutschlandtakts in Projektbündel aufgeteilt und zehn neue Vorhaben in den potenziellen Bedarf des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege aufgenommen.[2]

Das Bundeskabinett beschloss am 7. Juni 2023 den Entwurf einer weiteren Gesetzesnovelle; demnach sind folgende Änderungen vorgesehen:[3]

  • Der Bund kann sich auch an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung beteiligen.
  • Der Bund kann auf Grundlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes IT-Leistungen zur Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur finanzieren.
  • Bestimmte Folgekosten aus Investitionsprogrammen des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit (z. B. der Betrieb von Personenaufzügen) oder freiwilligen Lärmsanierungen können finanziert werden.
  • In Verkehrsstationen kann der Bund auch Ersatzinvestitionen nachhaltig ausgestalten und die Verkehrsstationen an den zukünftigen verkehrlichen Bedarf anpassen; dies gilt insbesondere für eine Anpassung der Bahnsteige.

Der Bundesrat forderte Ende September 2023 in seiner Stellungnahme u. a., dass der Bund eine Klarstellung der Förderfähigkeit von Empfangsgebäuden und Serviceeinrichtungen vornimmt, da bislang für Empfangsgebäude und Serviceeinrichtungen (insbesondere Abstellanlagen) eine Finanzierungslücke besteht und er auch ermächtigt werden soll, sich an Ersatzinvestitionen und kapazitätserhöhenden Maßnahmen finanziell zu beteiligen, wenn hierdurch ein künftiger Bedarf bedient werden kann.[4]

Über die genaue Ausgestaltung der Novelle bestanden innerhalb der Regierungsfraktionen lange Zeit Uneinigkeiten.[5] Erst Ende Februar 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz mit mehreren Änderungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung.[6] Am 22. März 2024 rief der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss an.[7] Dieser beschloss am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag, der an mehreren Stellen des Gesetzes Änderungen vorsieht. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Vorschlag am 14. Juni 2024 zu.[8]

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Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

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Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der dem Bundesschienenwegeausbaugesetz als Anlage beigefügt ist. Dabei werden die Vorhaben in zwei Kategorien unterteilt: „Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs“ und „Neue Vorhaben“. Neue Vorhaben wiederum werden in „Vordringlicher Bedarf“, „Potentieller Bedarf“ und „Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf“ unterteilt. Zur Finanzierung der Planung und Realisierung der Vorhaben haben Bund und Deutsche Bahn zum 1. Januar 2018 die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung abgeschlossen.

Weitere Informationen Lfd. Nr., Vorhaben ...
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Einzelnachweise

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