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Japanisches Kabinett

Regierung des japanischen Zentralstaates Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Japanisches Kabinett
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Das japanische Kabinett (japanisch 内閣 Naikaku) ist die Regierung des japanischen Zentralstaates. Es besteht aus dem Premierminister Japans und bis zu 17 – derzeit 19 – anderen Mitgliedern, die alle als Staatsminister (国務大臣 kokumu daijin) bezeichnet werden. Der Premierminister wird durch das japanische Parlament bestimmt und zeremoniell vom Kaiser ernannt, die anderen Minister werden durch den Premierminister bestimmt und abberufen. Das Kabinett als Ganzes ist dem Parlament rechenschaftspflichtig.

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Eine Paulownienblüte wird als Symbol des japanischen Premierministers und Kabinetts angesehen.

Seit dem 11. November 2024 regiert das zweite Kabinett Ishiba unter Shigeru Ishiba.

Das moderne japanische Kabinett findet seine Grundlage in den Artikeln 65 bis 75 der japanischen Verfassung von 1947. Ein Kabinett existierte jedoch bereits unter der 1890 in Kraft getretenen Verfassung des japanischen Kaiserreiches, die weder Kabinett noch Premierminister explizit erwähnt und lediglich in Artikel 55 jeden Staatsminister zur Beratung des Kaisers verpflichtet, sowie ohne Verfassung seit 1885, als das alte Dajōkan-Regierungssystem aufgegeben wurde. Die Minister waren individuell dem Kaiser von Japan rechenschaftspflichtig. Formale rechtliche Vorschriften für Premierminister und Kabinett im Kaiserreich enthielten zwei Erlasse aus den Jahren 1885 (naikaku shokken, 内閣職権, Dajōkan-Erlass Nr. 69) und 1889 (naikaku kansei, 内閣官制, k. Erlass Nr. 135).[1]

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Berufung

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Der Premierminister wird vom Parlament gewählt und dann vom Kaiser ernannt. Falls Unter- und Oberhaus unterschiedliche Kandidaten wählen, geht nach einer erfolglosen Vermittlung im Vermittlungsausschuss der Wille des Unterhauses vor (Artikel 67 der Verfassung). Laut Verfassung beruft der Premierminister nach seiner Wahl die Staatsminister.

Eine Mehrheit des Kabinetts einschließlich des Premierministers muss Mitglied in einer der beiden Kammern des Parlaments sein. Alle Mitglieder müssen Zivilisten sein. Unter Artikel 2 des Kabinettsgesetzes von 2001 muss die Zahl der Staatsminister (außer dem Premierminister) 14 oder weniger betragen, in „besonderen Fällen“ (die de facto meistens vorliegen) kann die Zahl auf 17 erhöht werden. Seit 2012 existiert über diese Begrenzung hinaus ein Wiederaufbauminister für die zeitlich befristet eingerichtete Wiederaufbaubehörde, seit 2020 darüber hinaus durch ein eigenes Gesetz ein weiterer für die Expo 2025. Während ihrer Amtszeit genießen die Kabinettsmitglieder juristische Immunität, solange der Premierminister einer juristischen Verfolgung nicht im Einzelfall zustimmt.

Das Kabinett muss unter folgenden Bedingungen geschlossen zurücktreten:

  • bei der ersten Einberufung des Parlamentes nach allgemeinen Wahlen zum Unterhaus,
  • bei Passieren eines Misstrauensvotums oder einer Niederlage in einem Vertrauensvotum im Unterhaus, wenn das Kabinett dieses nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Votum auflöst,
  • wenn der Premierminister dauerhaft an der Amtsführung gehindert ist.

In diesen Fällen oder bei einem Rücktritt des Kabinetts aus freien Stücken bestimmt das Parlament einen neuen Premierminister, dieser dann neue Minister, auch wenn das neue Kabinett einschließlich des Premierministers aus denselben Personen wie vorher bestehen kann. Das zurückgetretene Kabinett amtiert bis zur Ernennung eines vom Parlament neu gewählten Premierministers durch den Kaiser weiter. Üblicherweise finden die Ernennungszeremonien für den Premierminister (shinninshiki) und die übrigen Minister (shōninkan ninmeishiki) direkt hintereinander statt; falls die vom neuen Premierminister bestimmten Minister aber nicht sofort ernannt werden, hält der neue Premierminister als sogenanntes „Ein-Personen-Kabinett“ (hitori naikaku, 一人内閣) zunächst alle Ministerposten (so z. B. Katayama 1947, Hata 1994).

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Befugnisse

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Das Kabinett übt zwei Arten von Befugnissen aus. Staatsaufgaben (kokuji kōi, Artikel 7 der Verfassung) des Kaisers kann dieser nur „auf Empfehlung und mit Zustimmung des Kabinetts, im Interesse des Volkes“ (naikaku no jogen to shōnin ni yori, kokumin no tame ni,) ausüben; er hat anders als manche Monarchen auch in Ausnahmefällen keine Reservevollmachten.

Andere Befugnisse übt das Kabinett selbst aus. Im Gegensatz zur Praxis in vielen Konstitutionellen Monarchien ist der Kaiser von Japan nicht das nominelle Oberhaupt der Exekutive im Staat. Diese Funktion übt nach der Verfassung das Kabinett aus.

Aufgaben des Kaisers auf Geheiß des Kabinetts

  • Einberufung des Parlaments.
  • Auflösung des Unterhauses (ohne vorangegangenes Misstrauensvotum [Artikel 69] unumstritten erst unter der vorherrschenden Verfassungsinterpretation von Artikel 7 seit Ende der Besatzungszeit).
  • Ausrufung allgemeiner Parlamentswahlen (Kokkai giin no sō-senkyo, „allgemeine Wahl der Parlamentsmitglieder“, steht in Artikel 7 der Verfassung, existiert in der Form aber nicht; es gibt allgemeine Unterhauswahlen und ordentliche Oberhaus[teil]wahlen, die Formulierung umfasst beide).
  • Verleihen von Ehrungen.

Eigene Befugnisse des Kabinetts

Diese ergeben sich aus den Artikeln 72 und 73 der Verfassung.

  • Ausführung der Gesetze.
  • Ausübung der Außenbeziehungen.
  • Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mit Zustimmung des Parlaments.
  • Leitung der Zivilverwaltung.
  • Entwurf des Haushaltes (der dann vom Parlament angenommen werden muss).
  • Annahme von Rechtsverordnungen.
  • Gewähren der Generalamnestie, spezieller Amnestie, Umwandlung von Bestrafungen, Strafaufschub und Wiedereinsetzung in die Bürgerrechte.

Jede Rechtsverordnung und jedes Gesetz werden vom sachlich zuständigen Staatsminister unterzeichnet und vom Premierminister gegengezeichnet.

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Historische Kabinette

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Kaiserreich Japan

Anmerkungen:

  • Formal waren Kabinette im Kaiserreich dem Tennō verantwortlich und damit nicht an parlamentarische Mehrheiten gebunden, somit auch nicht an Regierungsparteien im eigentlichen Sinne. In der Liste sind zur Orientierung dennoch gegebenenfalls die die Regierung stützenden Parteien angegeben, zumal sich während der sogenannten Taishō-Demokratie Ansätze parlamentarischer Verantwortlichkeit des Kabinetts entwickelten.
  • Oberhausteilwahlen im Kaiserreich (fester 7-Jahres-Zyklus ab 1890) sind nicht aufgeführt. Die Mehrheit der Mitglieder war ernannt oder erblich, einschließlich der meisten Oberhausmitglieder, die Premierminister wurden.
Weitere Informationen #, Kabinett ...

Staat Japan

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Einzelnachweise

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