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Freie und Reichsstädte
Rechtsrang einiger Städte im Heiligen Römischen Reich seit dem Mittelalter Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Als Freie Städte und Reichsstädte wurden seit dem 15. Jahrhundert jene weitgehend autonomen Stadtgemeinden des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet, die im Städtekollegium des Reichstags vertreten waren. Die eigentlichen Reichsstädte unterstanden keinem Reichsfürsten, sondern direkt dem Kaiser, waren also reichsunmittelbar. Dagegen hatten die Freien Städte zwar noch einen Bischof als nominellen Landesherrn, besaßen aber Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, die sie den Reichsstädten de facto gleichstellten. Daher entstand im Laufe der Zeit die unkorrekte, volkstümliche Sammelbezeichnung „freie Reichsstadt“, obwohl nur wenige Städte gleichzeitig freie Stadt und Reichsstadt waren.
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Reichsunmittelbarkeit und Freiheit
Zusammenfassung
Kontext
Aus dem Status der Reichsunmittelbarkeit ergab sich für die Reichsstädte eine Reihe von Freiheiten und Privilegien. Sie waren im Inneren weitgehend autonom und besaßen im Allgemeinen eigene Gesetze sowie eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Insbesondere die Hochgerichtsbarkeit stellte sie den Fürsten gleich und unterschied sie von den landständischen Städten, die einem Landesherrn untertan waren. Als Reichsstände hatten die Reichsstädte aber auch besondere Pflichten gegenüber dem Kaiser. So hatten sie ihre Steuern direkt an ihn abzuführen und auf Verlangen Heerfolge zu leisten.
Bürgermeister und Stadträte regelten die Angelegenheiten der Stadt im Allgemeinen selbst, ihre Beschlüsse wurden nicht kontrolliert und mussten nicht bestätigt werden. Die Reichsstädte unterhielten Befestigungsanlagen und eigene Truppen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit.[1]
Freie Städte
Zu den freien Städten zählten die Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und Regensburg. Sie hatten ihren Status durch kaiserliche oder bischöfliche Privilegien erlangt, die denen der Reichsstädte ähnlich waren. Unterschiede bestanden beispielsweise darin, dass sie dem Kaiser außer auf Kreuzzügen keine Heerfolge leisten und keine Steuern an ihn entrichten mussten. Die Freien Städte hatten zwar einen Bischof als nominellen Landesherrn, besaßen aber Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, die sie den Reichsstädten de facto gleichstellten.[2]
Eine Zwischenstufe stellten die Reichsvogteistädte, wie Augsburg, dar. Diese hatten formal den Bischof als Stadtherrn. Ursprünglich waren aber die Bischöfe als Geistliche daran gehindert, bestimmte weltliche Herrschaftsrechte wie die Blutgerichtsbarkeit in Person auszuüben. Sie waren daher gezwungen, diese Tätigkeiten an Vögte zu delegieren. Als einige dieser Vogteien in die Hand des Kaisers übergingen und damit zu Reichsgut wurden, gerieten die bischöflichen Herrschaftsrechte gleichsam in die Zange. Denn der Vogt, dessen Rechte sich formal vom Bischof herleiteten, war nun zugleich dessen Lehensherr.
Die Freiheiten hatten die Bürger ihren jeweiligen Stadtherren mitunter abgetrotzt, sei es mit Gewalt oder mit Geld, etwa wenn sie durch Verpfändung oder gegen Darlehen einzelne Herrschaftsrechte wie das Münzregal oder die Hochgerichtsbarkeit erwarben. Während aber die weltlichen Landesherren ihre Herrschaftsrechte über die Städte ab dem Spätmittelalter zurückerlangten, hatten Kaiser und Bischöfe dazu weniger Mittel und Anlass, weil sie durch Wahl zu ihrem Amt kamen und die Rechte nicht vererben konnten.
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Geschichte
Zusammenfassung
Kontext

Anfänge
Reichsstädte lagen auf Reichs- oder Königsgut und wurden daher zeitgenössisch als königliche Städte bezeichnet. Sie hatten also von Beginn an nur den römisch-deutschen König bzw. Kaiser als Herrn und waren damit reichsunmittelbar. Sie wurden ursprünglich von den freien Städten unterschieden, die zunächst einen Bischof als Stadtherrn hatten, dessen Regiment sie aber im 13. und 14. Jahrhundert abwerfen konnten. Anders als die Reichsstädte, waren die freien Städte nicht zur Steuerzahlung an den Kaiser verpflichtet und unterlagen ihm gegenüber nicht dem Gefolgszwang. Zu ihnen gehörten unter anderem Lübeck, Utrecht, Köln, Augsburg, Mainz (bis 1462), Worms, Speyer, Straßburg, Basel und Regensburg. Bei einigen blieb der Bischof jedoch formal weiterhin Stadtoberhaupt.
Reichsstädte verdanken ihre Freiheit oft dem Aussterben oder dem Machtverlust des Geschlechts des jeweiligen Landesherrn, so dass ihr Territorium ans Reich fiel. So wurde beispielsweise Zürich 1218 nach dem Erlöschen der Hauptlinie der Zähringer Reichsstadt, und Schaffhausen wurde von König Sigismund nach der Ächtung Friedrichs IV. von Österreich zur Reichsstadt erhoben, um dessen Machtbasis zu schmälern. Häufig entstanden Reichsstädte aus den Stadtgründungen, welche die 1245 entmachteten Staufer im 12. und 13. Jahrhundert auf Reichsgut vorgenommen hatten, oder sie waren schon zuvor im Besitz der Könige und Kaiser. Daher war die Zahl der Reichsstädte im deutschen Südwesten (dem Herrschaftsgebiet der Staufer) einschließlich des Elsasses und der heutigen Schweiz überdurchschnittlich groß. Dort bestand eine beträchtliche Zahl relativ kleiner Landstädte, die dennoch den Status einer Reichsstadt erwerben konnten (wie zum Beispiel Memmingen, Kaufbeuren, Ravensburg, Wangen im Allgäu, Pfullendorf, Buchau, Wimpfen, Bopfingen, Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber, Schwäbisch Hall, Weil der Stadt, Mülhausen, Colmar, Weißenburg, Windsheim, Hagenau, Schlettstadt, Annweiler): Einerseits war das 12. und 13. Jahrhundert die Zeit der Städtegründungen, und andererseits ist es nach dem Untergang der Staufer keiner Territorialmacht mehr gelungen, deren früheren Besitz ihrer vollständigen Landeshoheit zu unterwerfen. Eine Hoheit gegenüber den ehemals staufischen Städten zu erzwingen, die von den Kaisern schon viele Freiheiten erhalten hatten, war nur in wenigen Fällen möglich. Da sich diese Städte nur noch dem gewählten römischen König oder Kaiser unterstellten, erwarben die meisten in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts nach dem Interregnum den Status als Reichsstadt.
Überdies konnten sich im Laufe der Zeit viele freie Städte vom Rest ihrer geistlichen Stadtherrschaft emanzipieren. Anderen, beispielsweise Mainz, ging der Status der freien Stadt wieder verloren. Später nahmen die freien Städte zusammen mit den Reichsstädten an den Reichstagen teil. Die teilnehmenden Städte wurden unter dem Begriff „Freie und Reichsstädte“ zusammengefasst. Daraus entstand durch Verkürzung der Begriff freie Reichsstadt.
Weitere Entwicklung
Nach dem Interregnum 1273 errangen die Reichsstädte und die freien Städte im Laufe der Zeit ihren neuen verfassungsmäßigen Status und damit auch Sitz und Stimme auf den Reichstagen. Seit 1489 bildeten sie das Reichsstädtekollegium und waren regelmäßig auf den Reichstagen vertreten. Im 15. und 16. Jahrhundert entwickelte sich der Städtetag zu einer bedeutenden Institution der freien und Reichsstädte im Heiligen Römischen Reich.
Damals große Städte wie Augsburg, Frankfurt am Main, Nürnberg, Schwäbisch Hall, Rothenburg und Ulm konnten ihr Territorium weit über die Stadtgrenzen hinaus ausdehnen. Die größte territoriale Ausdehnung erreichten die Reichsstädte im Südwesten Deutschlands, wo es keine großen Fürstentümer gab. Die größte territoriale Ausdehnung aller deutschen Reichsstädte erreichte die Reichsstadt Nürnberg mit rund 1.200 km² Fläche,[3] die größte aller Stadtstaaten die Stadt und Republik Bern mit rund 9.500 km² Fläche.
Etliche Reichsstädte wurden im Laufe der Zeit von der Königsherrschaft an benachbarte Landesherrschaften verpfändet, so wie die Stadt Nimwegen im Jahre 1247 an die Grafen von Geldern, die Stadt Duisburg im Jahre 1290 an die Grafen von Kleve oder auch die Stadt Eger an die Könige von Böhmen. Da das Königtum meist nicht genügend Finanzmittel aufbringen konnte, um die Pfandsummen auszulösen, konnte dies das Ende der Reichsunmittelbarkeit für die betroffenen Städte bedeuten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Status der Reichsstadt erhalten blieb oder ob vom Pfandnehmer die Übernahme (Mediatisierung) erfolgte, was zum Verlust der Reichsunmittelbarkeit führte. Bei den Reichspfandschaften ist zu bemerken, dass beginnend mit Karl V., der in seiner Wahlkapitulation vom 3. Juli 1519 den Reichsfürsten ausdrücklich alle Regalien, Privilegien und Pfandschaften bestätigte,[4] alle nachfolgenden Kaiser des Heiligen Römischen Reiches in ihren Wahlkapitulationen den Reichsfürsten zusicherten, sie im Besitz der Pfandschaften zu belassen.[5] Wichtig waren bei Verpfändungen das Festschreiben des Status der Einrichtung, die Modalitäten der Auslösung des Pfandes und die Befreiung von Belastungen und Beschwernissen der Bürger bzw. Einschränkung deren Freiheiten – wie zum Beispiel im Falle Feuchtwangens in der Urkunde vom 9. März 1380 als Ergänzungen zur Verpfändungsurkunde von 1376 geschehen.
Um dem Schicksal der Mediatisierung, die zum Herabsinken in den Status einer Territorialstadt geführt hätte, zu entgehen, brachten einige der betroffenen Städte im Alleingang die Pfandsumme auf. Andere Städte wurden durch kriegerische Maßnahmen benachbarter mächtiger Landesherren bedroht. Als Abwehr dieser Gefahr wurde zum Beispiel der Süddeutsche Städtebund gegründet, der verhindern sollte, dass viele schwäbische Städte unter die Herrschaft der Grafen von Württemberg fielen.
In vielen Städten wurde seit der Verwaltungsreform unter Kaiser Karl V. der sogenannte Hasenrat eingeführt, der durch den Adel und die Patrizier gebildet wurde und die Ständeversammlung nach und nach unwirksam machte.
Anpassung an die Adels- und Fürstengesellschaft


Mit dem Westfälischen Frieden 1648 ging die Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte der Dekapolis an Frankreich, das im Laufe der nächsten Jahrzehnte seine Oberherrschaft über die Städte durchsetzte. 1681 besetzte Frankreich im Zuge seiner Reunionspolitik auch ohne konstruierbare Ansprüche seiner Reunionskammern Straßburg als letzte Reichsstadt im Elsass.
1718 wurde das die Reichsstadt Zell am Harmersbach umgebende Gebiet als freies Reichstal Harmersbach von der Stadt unabhängig.
Die den Reichsstädten wie den anderen Reichsständen im Westfälischen Frieden zugesicherten Rechte wie Bündnis- und Gesandtenrecht waren auch der Grundstein für eine bemerkenswerte Dynamik gerade im außenpolitischen Bereich. Im 17. und 18. Jahrhundert waren nicht nur die Vertreter der großen Mächte auf dem diplomatischen Parkett zu finden, sondern auch Bürgermeister, Syndiken und Ratsherren.
Lange Zeit wurde die Reichsstadt der frühen Neuzeit von den Historikern als einsamer Vorläufer der bürgerlichen Welt inmitten der aristokratischen Umwelt bewertet, was immer wieder zu Missverständnissen führte. Mit modernen Republiken, aber auch mit den vormodernen Republiken wie Venedig oder den Vereinigten Niederlanden, hatten die Reichsstädte indes in der Regel nichts zu tun. Die Tendenz, selbst als Glied der adligen Welt anerkannt zu werden, bestimmte die Politik vieler Reichsstädte, darunter Augsburg, Nürnberg, Köln, Frankfurt, Bremen und selbst kleinerer Kommunen wie Schwäbisch Hall.
Das herkömmliche Bild über die angeblich düsteren Zustände in den Reichsstädten des 18. Jahrhunderts hat seinen Ursprung ebenfalls in der Projektion ökonomischer Rationalität im modernen Sinne, die aber gerade nicht das Handeln von Ratsherren, Zünften und Bürgern bestimmte. Ebenso wie die Beschreibung der deutschen Geschichte in der Frühen Neuzeit als Verfallsgeschichte einem historischen Missverständnis entspricht, folgt auch die negative Bewertung der Reichsstädte in dieser Epoche zum Teil anachronistischen Vorstellungen („Niedergang“). Für viele epochale historische Prozesse boten Reichsstädte die Bühne (Buchdruck, die Reformation, Friedenskongresse). Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts behaupteten Reichsstädte ihre kulturelle, soziale und politische Stellung, insofern man sie, wie auch die Reichsgrafen und Reichsritter, als mindermächtige Glieder des Reiches versteht.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden 45 der 51 noch bestehenden Reichsstädte mediatisiert und in benachbarte Fürstentümer eingegliedert. Lediglich Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten zunächst den Status mit verminderten Rechten. Augsburg und Nürnberg wurden 1805/1806 von Bayern mediatisiert. Die vier anderen blieben unabhängig.
Freie Städte nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches
Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches durch dessen Auflösung 1806 entfiel auch der rechtliche Status einer Reichsstadt mit all seinen Privilegien und Sonderrechten. Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck konnten dennoch über den Wiener Kongress 1815 hinaus Teile ihrer alten Sonderrechte in die neu gebildete staatliche Ordnung überführen. Sie waren so auch nach dem Wiener Kongress von 1815 weiter „freie“ Städte mit weitgehender Autonomie und Eigenständigkeit. Frankfurt am Main verlor seine Unabhängigkeit 1866 mit der Annexion durch Preußen; Lübeck wurde 1937 mit dem Groß-Hamburg-Gesetz ebenfalls in Preußen eingegliedert. Die Länder Bremen und Hamburg haben ihre auf reichsstädtischen Traditionen zurückgehende Stellung als eigenständige Stadtstaaten bis heute erhalten.
Der Status Berlins als eigenes Land geht dagegen auf die Auflösung des Landes Preußen und die Zoneneinteilung nach dem Zweiten Weltkrieg zurück. Ähnlich ist die österreichische Bundeshauptstadt Wien seit 1920/22 ein eigenständiges Bundesland in der Republik Österreich.
Die schon 1648 rechtlich aus dem Heiligen Römischen Reich ausgeschiedenen Schweizer Reichsstädte gingen mit der Mediationsakte von 1803 in den aus dem jeweiligen Stadtgebiet und dessen Untertanengebiet neu gegründeten souveränen Kantonen auf und existieren als politische Einheiten bis heute. Auf ehemalige Reichsstädte gehen damit die Kantone Basel, Bern, Freiburg, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich zurück; die einstige Reichsstadt St. Gallen, die über kein Untertanengebiet verfügte, wurde zusammen mit verschiedenen anderen Territorien zum neu geschaffenen Kanton St. Gallen vereinigt. Zugleich wurden die bisherigen Städte zu politischen Gemeinden der neuen Kantone.
Als freie Stadt wurde auch Danzig bezeichnet, als die Stadt und ihr Umland nach der Abtrennung vom Deutschen Reich von 1920 bis 1939 unter der Hoheit des Völkerbunds standen.
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Liste von freien und Reichsstädten
Zusammenfassung
Kontext
Das auf Gewohnheitsrechten und Einzelprivilegien basierende Verfassungsgeflecht des Reiches, bei dem auch einander widersprechende Einzelbefunde nicht ausbleiben, lässt sich nur schwer generalisieren und strukturieren. Es gibt daher keine bindenden Kriterien, ob und in welchem Zeitraum eine Stadt als eine freie und/oder Reichsstadt anzusehen ist; die Zahl der Städte ist im Verlauf stärkeren Schwankungen unterworfen. Um mit Beginn der Verfestigung der Verfassung des Reiches Ende des 15. Jahrhunderts im vollen Sinne freie Reichsstadt zu sein, musste eine Stadt grundsätzlich relativ selbständig politisch handeln können und die Reichsunmittelbarkeit besitzen, die Reichsstandschaft in Form der Teilnahme an den Hof- und Reichstagen im Rahmen der dortigen Versammlungen der Städte erhalten haben bzw. aktiv an den eigenen Städtetagen ab 1471 teilnehmen, und sie musste vom und für den Kaiser/König und das Reich verfügbar sein, d. h. sie war zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Mit der Herauskristallisierung der beiden Bänke der Städteversammlung erhielt das Gefüge der freien Reichsstädte konkreteren und definitiveren Charakter; jedoch blieb das Gefüge der Städte im Fluss. Bremen wurde beispielsweise erst definitiv als freie Reichsstadt bestätigt, als das Gefüge der Städte bereits institutionellen Charakter angenommen hatte.
Für die früheren Zeiten ist es schwieriger, Kriterien zu bestimmen. Die faktische und rechtlich gesicherte Reichsunmittelbarkeit beispielsweise durch einen königlichen Freiheitsbrief war ein maßgebliches Kriterium. Die Reichsunmittelbarkeit konnte jedoch nicht nur zu-, sondern auch wieder aberkannt werden; Städte konnten an einen Landesherrn verpfändet werden. Die Erwähnung in den frühen, jedoch unzuverlässigen Reichsmatrikeln könnte als weiteres Indiz für das zeitweilige Bestehen als frühe freie bzw. Reichsstadt gewertet werden, ist aber allein keineswegs ausreichend, da auch Städte erwähnt werden, die tatsächlich nie oder faktisch nicht mehr dazugehörten. Unter dem Titel Frei- und reichsstett verzeichnet die auf dem Wormser Reichstag von 1521 aufgestellte Reichsmatrikel zum Beispiel 85 Städte. Davon waren jedoch einige niemals und weitere nur (noch) unsicher Reichsstädte; dafür fehlten Buchau und das noch nicht endgültig gefestigte Bremen (Reichsstadt sicher erst seit 1654/1731).
- In der Heeresmatrikel von 1422 zusätzlich erwähnt
- Aschersleben, Breisach, Diessenhofen, Frauenfeld, Freiburg im Breisgau, Halberstadt, Kenzingen, Lauffenberg, Mainz, Quedlinburg, Rappoltsweiler (Ribeauvillé), Säckingen, Trier, Waldshut
- In der Wormser Reichsmatrikel zusätzlich erwähnt
- Brakel, Kamerich (Cambrai), Danzig, Elbing, Göttingen, Lemgo, Saarburg (Sarrebourg), Soest, Warburg, Wesel
- Weitere ehemalige Reichsstädte
- Kampen, Deventer und Zwolle erhielten am 1. Oktober 1495 auf dem Reichstag zu Worms von Kaiser Maximilian das Recht, sich Reichsstadt zu nennen.[42] Andere Städte, wie etwa Groningen, nannten sich selbst freie Reichsstadt, auch wenn sie trotz einer etwaigen Unabhängigkeit als freie Stadt diesen Status niemals offiziell erreichten. Groningen machte seinen Anspruch sogar im Stadtwappen deutlich. Der kleine Ortsteil Kessenich wird manchmal „freie Reichsstadt“ genannt; es handelt sich jedoch eher um eine reichsunmittelbare Herrschaft, eine „vrije rijksheerlijkheid“, wohl vergleichbar bspw. mit dem Ingelheimer Grund. In anderen Quellen, wie etwa der Kölner Chronik, wird der Status noch anderen Städten der Hanse zugesprochen; bei ihnen handelt es sich jedoch wohl lediglich um freie oder weitgehend autonome Städte.[43]
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Heraldik
Zusammenfassung
Kontext
Da sie nur den König bzw. den Kaiser als Herrn hatten, bezogen sich viele Reichsstädte bei der Ausbildung der Heraldik (oder später) in ihrer symbolischen Repräsentation auf ihn, indem sie den Adler als Wappentier des römisch-deutschen Herrschers in ihr Wappen aufnahmen, entweder als direkte Übernahme (bspw. bei Aachen), in geänderten Farben (Frankfurt) oder als Element im Wappen (Nürnberg). Einige Reichsstädte taten ihren Status unter anderem an ihren Stadttoren kund; so findet man bspw. am Eschenheimer Turm in Frankfurt heute noch stadteinwärts den kaiserlichen Doppeladler und stadtauswärts den einköpfigen Frankfurter Adler. Unter den Bischofsstädten, die sich als freie Städte von ihrem geistlichen Herrn losreißen konnten oder später vom römisch-deutschen Herrscher als reichsunmittelbar anerkannt wurden, finden sich einige, die den Adler im Wappen tragen.
- (Deutsche) Stadtwappen mit Adler (Auswahl)
- Aachen
- Aalen
- Bisanz/
Besançon - Bopfingen
- Boppard
- Breisach am Rhein
- Donauwörth
- Dortmund
- Duisburg
- Düren
- Eger/Cheb
- Essen
- Esslingen am Neckar
- Frankfurt am Main
- Friedberg
- Gelnhausen
- Gengenbach
- Germersheim
- Goslar
- Heidelsheim
- Heilbronn
- Isny
- Kaiserswerth
- Kaufbeuren
- Kempten (Allgäu)
- Köln
- Landau in der Pfalz
- Leutkirch im Allgäu
- Lübeck
- Markgröningen
- Memmingen
- Mosbach
- Mühlhausen (Thüringen)
- Neckargemünd
- Neumarkt (Oberpfalz)
- Nijmegen
- Nördlingen
- Nordhausen
- Nürnberg
- Oberehnheim / Obernai
- Oberwesel
- Oppenheim
- Pfeddersheim (heute zu Worms)
- Pfullendorf
- Reutlingen
- Rottweil
- Schweinfurt
- Überlingen
- Villingen
- Wangen im Allgäu
- Weil der Stadt
- Weißenburg (Bayern)
- Weinsberg
- Wetzlar
- Wimpfen
- Windsheim
- Zell am Harmersbach
Zusammenstellung verschiedener Wappen von Reichsstädten in J. Siebmacher’s grosses und allgemeines Wappenbuch (Siebmachers Wappenbuch) von 1605:[47]
- Blatt 219: Wappen von Reichsstädten
- Blatt 220: Auch von einigen anderen Städten
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Siehe auch
Literatur
Gesamtdarstellungen
- Klaus Gerteis: Die deutschen Städte in der Frühen Neuzeit. Zur Vorgeschichte der,bürgerlichen Welt’. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1986, S. 65–84, 176–182. Auszüge der Printausgabe ( vom 24. Januar 2013 im Internet Archive)
- Gustav Wilhelm Hugo: Die Mediatisirung der deutschen Reichsstädte. G. Braun, Karlsruhe 1838 (google.de).
- Paul-Joachim Heinig: Reichsstädte, freie Städte und Königtum 1389–1450. Ein Beitrag zur deutschen Verfassungsgeschichte (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte, Mainz, Band 108 = Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Band 3). Steiner, Wiesbaden 1983, ISBN 3-515-03531-1.
- Paul-Joachim Heinig: Reichsstädte. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7, Planudes bis Stadt (Rus’). Stuttgart o. J. [2009], Sp. 637–639.
- André Krischer: Reichsstädte in der Fürstengesellschaft. Politischer Zeichengebrauch in der Frühen Neuzeit. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-19885-9.
- Götz Landwehr: Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter, Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 5, Köln 1967.
- Thomas Lau, Helge Wittmann (Hrsg.): Kaiser, Reich und Reichsstadt in der Interaktion. Michael Imhof Verlag, Petersberg 2016.
- Peter Moraw: Reichsstadt, Reich und Königtum im späten Mittelalter. In: Zeitschrift für Historische Forschung. 6, 1979, S. 385–424.
- Johann Jacob Moser: Von der Reichs-Stättischen Regiments-Verfassung. Nach denen Reichs-Gesezen u. d. Reichs-Herkommen, wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehren und eigener Erfahrung. Mezler, Frankfurt/Leipzig 1772 (Digitalisat)
- Helmut Neuhaus: Das Reich in der Frühen Neuzeit (= Enzyklopädie deutscher Geschichte. Band 42). Oldenbourg, München 2003, S. 34f.
- Richard Schmidt: Deutsche Reichsstädte. Hirmer, München 1957.
- Joachim Schneider: Die Reichsstädte. In: Matthias Puhle, Claus-Peter Hasse (Hrsg.): Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806. Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters. Essays. 29. Ausstellung des Europarates in Magdeburg und Berlin und Landesausstellung Sachsen-Anhalt. Dresden 2006, S. 410–423.
Regionale Darstellungen
- Erwin Frauenknecht: Reichsstädte im Dilemma. Königliche Verpfändungen im 14. Jahrhundert am Beispiel südwestdeutscher Reichsstädte. In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte. Band 77, 2018, ISSN 0044-3786, S. 31–42 (d-nb.info).
- Urs Hafner: Republik im Konflikt. Schwäbische Reichsstädte und bürgerliche Politik in der frühen Neuzeit. Bibliotheca Academica, Tübingen 2001, ISBN 3-928471-36-8.
- Daniel Hohrath, Gebhard Weig, Michael Wettengel (Hrsg.): Das Ende reichsstädtischer Freiheit 1802. Zum Übergang schwäbischer Reichsstädte vom Kaiser zum Landesherrn. Begleitband zur Ausstellung „Kronenwechsel“ – das Ende Reichsstädtischer Freiheit 1802 (= Forschungen zur Geschichte der Stadt Ulm. Reihe Dokumentation. Band 12). Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2002, ISBN 3-17-017603-X.
- Wolfgang Wüst: Kommunikation und Bündnis. Zur Rolle oberdeutscher Reichsstädte in den Bauernunruhen 1524/25. In: Elmar L. Kuhn (Hrsg.): Der Bauernkrieg in Oberschwaben. Bibliotheca Academica, Tübingen 2000, ISBN 3-928471-28-7, S. 445–467.
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Weblinks
Commons: Freie Reichsstädte – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Quellen:
Wikisource: Freie Reichsstädte – Quellen und Volltexte
Wikisource: Heeresmatrikel von 1422 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Reichsmatrikel von 1521 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Verzeichnis der Reichskreise von 1532 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Reichsmatrikel beruhend auf den Beschlüssen des Nürnberger Exekutionstages, 1663 – Quellen und Volltexte
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