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Reichstag zu Worms (1155)

Reichstag zu Worms 1155 Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Der Reichstag zu Worms 1155 war die zweite Reichsversammlung[Anm. 1] unter Friedrich I. (Barbarossa), die in Worms stattfand.[Anm. 2] Der König hielt sich dort Weihnachten 1155 auf und hielt bei dieser Gelegenheit die Reichsversammlung ab.[1]

Vorgeschichte

Das herkömmliche Recht wertete Rechtsverstöße in erster Linie als Problem zwischen dem Opfer und demjenigen, der das Recht brach. Konsequenz war in erster Linie ein (wirtschaftlicher) Ausgleich zwischen den Parteien, Schadenersatz. Im 12. Jahrhundert aber gewann die „moderne“ Betrachtungsweise zunehmend an Boden, die in einem Rechtsverstoß (auch) einen Angriff auf den Rechtsfrieden, also ein Delikt gegen die Gesellschaft sah. Zeitgenössisch wurde das als „Friedensbruch“ bezeichnet.[2] Im Vorfeld der Reichsversammlung vom Dezember 1155 war es zu einer heftigen Fehde zwischen Erzbischof Arnold von Mainz und dem Pfalzgrafen Hermann von Stahleck gekommen, die unter dem genannten Aspekt auch ein Verstoß gegen die Friedensordnung des Reiches darstellte.

Kaiser Friedrich I. hatte sich zu seinem ersten Italienzug und zur Kaiserkrönung 1154 / 1155 in Italien aufgehalten und war von Konstanz kommend[3] zunächst zur Reichsburg Trifels gereist um anschließend in Worms das Weihnachtsfest zu begehen.[4] Dies verband er mit einer Reichsversammlung, die auch in den Streit zwischen Erzbischof und Pfalzgraf eingreifen sollte.

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Inhalt

Zusammenfassung
Kontext

Beide, Erzbischof Arnold und Pfalzgraf Hermann, waren zu der Versammlung geladen und erschienen. Sie wurden zusammen mit ihren jeweiligen Helfern angeklagt, weil sie, während Friedrich I. sich in Italien aufhielt, „das Land […] durch Plünderung und Brandschatzung beunruhigt hatten“.[5] Beide wurden des Landfriedensbruchs für schuldig befunden. Für den Erzbischof boten Ludwig von Looz, Burggraf von Mainz, und Graf Wilhelm von Gleiberg an, die Strafe auf sich zu nehmen.[6] Aber die Reichsversammlung traute sich offensichtlich nicht, den Erzbischof zur Verantwortung zu ziehen und bestrafte ihn nicht. Pfalzgraf Hermann dagegen wurde zusammen mit 10 Grafen, die seine Sache unterstützt hatten, einer Ehrenstrafe unterworfen: Sie wurden zum Hundetragen verurteilt: Sie mussten jeder einen Hund eine Meile (ca. 7,5 km) weit tragen. Unter den bestraften Grafen waren Emicho III. von Leiningen, Gottfried von Sponheim, Heinrich von Katzenelnbogen, Konrad von Kyrburg und Heinrich II. von Diez. Bei der Strafe handelte es sich angeblich um überkommenes fränkisches und schwäbisches Recht.[6] Diese Demütigung wurde offensichtlich als sehr strenge Strafe empfunden: „Als dieses strenge Urteil im ganzen transalpinischen Reich[Anm. 3] verbreitet wurde, befiel alle ein solcher Schreck, daß sie lieber Frieden halten, als sich auf Kriegswirren einlassen wollten.“[7] Bei der Strafe handelte es sich um einen „Ersatz“ für die eigentlich fällige Todesstrafe – soweit wollte und konnte die Reichsversammlung nicht gehen. Die Bestraften wurden durch die Strafe ehrlos gestellt, also sozial geächtet. Es dürfte der älteste Fall sein, dass wegen Landfriedensbruch in solcher Weise gegen Mitglieder des Hochadels vorgegangen wurde.[8]

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Teilnehmer

Zusammenfassung
Kontext

Die heute noch bekannten Teilnehmer der Reichsversammlung ergeben sich überwiegend aus der Zeugenliste einer erhaltenen Urkunde, die am 25. Dezember 1155 während der Versammlung von Friedrich I. ausgestellt wurde.[9] Dies waren:

Abreise

Friedrich I. reiste von Worms aus weiter nach Speyer und von dort nach Straßburg.[10]

Siehe auch

Literatur

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Anmerkungen

  1. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Hof- und Reichstagen sowie Reichsversammlungen oder Synoden war im Mittelalter noch nicht ausgeprägt. Diese Versammlungen waren alle Treffen der Herrscher mit führenden Trägern politischer Macht im Reich.
  2. Zu der ersten Reichsversammlung, die Friedrich I. in Worms abhielt, siehe: Reichstag zu Worms (1153).
  3. Der Autor denkt von Rom aus, gemeint ist also Deutschland.
  4. Er war Bruder des ebenfalls anwesenden Bischofs Günther von Speyer, des Burggrafen von Würzburg, Poppo IV., und des Grafen Berthold von Henneberg.
  5. Er war ein Bruder des ebenfalls anwesenden Bischofs Gebhard von Würzburg, des Buggrafen Poppo IV. von Würzburg und des Grafen Berthold von Henneberg.
  6. Wenn auch nicht bezeugt, so ist seine Teilnahme als Ortsbischof wahrscheinlich.
  7. Er war ein Bruder der ebenfalls anwesenden Bischöfe Gebhard von Würzburg und Günther von Speyer sowie des Grafen Berthold von Henneberg.
  8. Er war ein Bruder der anwesenden Bischöfe Gebhard von Würzburg und Günther von Speyer sowie des Buggrafen Poppo IV. von Würzburg.
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Einzelnachweise

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