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V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

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Der V. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Er ist hauptsächlich für Sachenrecht (insbesondere Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht) zuständig. Die Zuständigkeit für Freiheitsentziehungssachen ist am 1. September 2019 auf den neu geschaffenen XIII. Zivilsenat übergegangen.[1]

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Errichtung

Der V. Zivilsenat besteht seit der Gründung des Bundesgerichtshofs am 1. Oktober 1950.

Besetzung

Der Senat ist gegenwärtig (Stand: November 2023)[2] wie folgt besetzt:

Vorsitzende

Weitere Informationen Nr., Name (Lebensdaten) ...

Zuständigkeit

Zusammenfassung
Kontext

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2015[3]) ist der V. Zivilsenat zuständig für:

  1. die Rechtsstreitigkeiten über
    1. Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich des Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 a), der VIII. Zivilsenat (Nr. 2) oder der X. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
    2. Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen (§§ 912–916, 919–923 BGB), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber,
    3. Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes,
    4. Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber,
    5. Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (§§ 903–910 BGB, § 14 BImSchG),
    6. Angelegenheiten gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 WEG,
    7. Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
    8. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte,
    9. kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten (Art. 132, 133 EGBGB),
    10. Familiengüter und Lehen (Art. 59 EGBGB),
    11. Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist;
    12. Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 c) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist, aus Funden (§§ 965 ff BGB) sowie auf Vorlegung von Sachen (§§ 809 – 811 BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist,
    13. Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (§ 369 HGB) sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist;
  2. Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
    1. Freiheitsentziehungssachen; am 1. September 2019 auf den neu geschaffenen XIII. Zivilsenat übergegangen,
    2. Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Grundstückseigentümers, des Grundpfandgläubigers und der Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte,
    3. den Fällen der § 15 BNotO, § 54 BeurkG, sofern sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 BeurkG oder gegen die Ersetzung einer Urschrift richtet, sowie § 129 GNotKG und § 156 KostO (die Regelung in Nr. 10 der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung bleibt unberührt);
  3. Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen;
  4. die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG);
  5. Entscheidungen nach § 18 ThuG.
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Einzelnachweise

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