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Verfolgungshindernis

Rechtsbegriff aus dem Strafprozessrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Verfolgungshindernis, auch Strafverfolgungshindernis oder Verfolgungsverbot, ist ein Rechtsbegriff aus dem Strafprozessrecht und bedeutet das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung für die Verfolgung einer Straftat. Verfolgungshindernisse werden durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf.[1] Die Umstände müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss.[2]

Verfolgungsverbote (Verfahrenshindernisse) sind von Amts wegen zu berücksichtigen[3] und führen zur Einstellung des Verfahrens,[4] wenn sie nicht behebbar sind.[5]

Die wichtigsten Verfolgungshindernisse sind

Diese sog. Befassungsverbote führen in der Hauptverhandlung zur Verfahrenseinstellung durch Prozessurteil, auch wenn dem Angeklagten keine Straftat vorgeworfen werden kann.[7]

Fehler mit verfahrensrechtlichem Bezug, die zu einer Einstellung führen können und somit ebenfalls ein Prozesshindernis darstellen, unterliegen als Bestrafungsverbote den Voraussetzungen der Verfahrensrüge.[8]

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Einzelnachweise

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