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Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Bundesbeauftragte sind von der Bundesregierung aufgrund ihrer Organisationsgewalt (Gesetz, Kabinettbeschluss, Organisationserlass des Bundeskanzlers) eingerichtete Organe zur Unterstützung und Beratung der Bundesregierung bei der Wahrnehmung von Regierungsaufgaben.
In der Bundesverwaltung wird grundsätzlich zwischen Bundesbeauftragten, Beauftragten der Bundesregierung und sonstigen Beauftragten (/Koordinatoren/ -innen, Sonderbeauftragte) unterschieden.[1] Bundesbeauftragte werden auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet,[2] Beauftragte der Bundesregierung und sonstige Beauftragte werden bei funktionalem Bedarf durch Kabinettbeschluss bzw. Organisationserlass der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers oder Erlass bzw. sonstige Bestimmung eines Ressorts eingesetzt.[3][1]
Hierarchisch und besoldungsrechtlich reicht die Bandbreite von der Ebene der Ministerialdirigenten oder eines außertariflich Beschäftigten entsprechender Ebene bis zu amtierenden Ministerpräsidenten, auch gehören sowohl aktive wie ehemalige Politiker zu diesen Funktionsträgern.[1] Da eine Reihe von Angehörigen der Leitungsebene (Bundesminister, Staatssekretäre, Parlamentarische Staatssekretäre, Abteilungsleiter) und Mitarbeiter der Bundesministerien (Referenten) gleichzeitig Beauftragte der Bundesregierung, Bundesbeauftragte sowie Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bundesregierung sind, fallen – neben deren Amtsbezügen – keine zusätzlichen Personalkosten für die Beauftragten selbst an.[4] Die Funktion eines Koordinatoren, Beauftragten oder Sonderbeauftragten kann auch durch ein Mitglied des Deutschen Bundestages wahrgenommen werden, wobei dessen Ernennung zum Staatssekretär ausscheidet.[1]
Nach § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)[5] sind die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben berühren, frühzeitig zu beteiligen.
Es gibt auch Beauftragte, die nicht die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesregierung gewährleisten sollen, sondern vom Deutschen Bundestag als Hilfsorgan bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Bundesregierung berufen werden und somit nicht der Gubernative angehören. Beispiele sind der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages nach Art. 45b GG und § 1 des dazu erlassenen Bundesgesetzes, der Polizeibeauftragter des Bundes beim Deutschen Bundestag sowie der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur.
Bundesbeauftragte lassen sich mindestens bis in das Jahr 1952 nachweisen. So war seit Anfang September dieses Jahres der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen tätig.[6]
Im Jahr 2018 gab es 39 Bundesbeauftragte, Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung. Im Jahr 2010 waren es 35 und zwei Jahre zuvor 32. Die Zuständigkeiten wechselten im Laufe der Jahre. So wurden 30 von ihnen in den letzten Jahrzehnten wieder abgeschafft.
zuständige Behörde | Amtsbezeichnung | Schaffung | letzter Amtsinhaber | Auflösung |
---|---|---|---|---|
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | Bundesbeauftragter für den Zivildienst | 1970 | Jens Kreuter | 2011 |
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (als oberste Bundesbehörde) |
Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik | 1990 | Roland Jahn | 2021 |
Bundeskanzleramt | Beauftragter der Bundesregierung für Digitalisierung | 2018 | Dorothee Bär | 2021 |
Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung | Hendrik Hoppenstedt | 2021 | ||
Bundesministerium für Wirtschaft | Bundesbeauftragter für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete | 1968 | Gerhard Woratz Ulrich Engelmann |
1977 |
2018 kritisierte der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Sitta, die Zahl der Beauftragten habe in den letzten Jahren weiter zugenommen, die Zuständigkeiten seien nicht immer nachvollziehbar und der zunehmende Einsatz von Bundestagsabgeordneten nähme diese in die Pflicht, obwohl Parlamentarier die Regierung auch kontrollieren sollten.[19]
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