Gemeinsamer Ausschuss
Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Dieser Artikel beschreibt das Verfassungsorgan. Für den gemeinsamen Ausschuss bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften siehe Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich strikt subsidiär.[1] Falls im Verteidigungsfall dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Bisher trat in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie ein Gemeinsamer Ausschuss zusammen.[2]