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Gemeinsamer Ausschuss

Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich strikt subsidiär.[1] Falls im Verteidigungsfall dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.[2][3] Bisher trat in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie ein Gemeinsamer Ausschuss zusammen.

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Rechtsgrundlagen

Zusammenfassung
Kontext

Die Rechtsgrundlagen für den Gemeinsamen Ausschuss wurden geschaffen durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, mit dem die Regelungen für den Verteidigungsfall ins Grundgesetz eingefügt wurden.[4]

Art. 53a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:[5]

(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Art. 115e des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:[6]

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

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Erläuterungen

Zusammenfassung
Kontext

Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 48 Mitgliedern.

Der Ausschuss übernimmt die Aufgaben des Bundestages und des Bundesrates, wenn er im Verteidigungsfall mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, „dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist“. Die Bundesregierung muss den Ausschuss „über ihre Planungen für den Verteidigungsfall […] unterrichten“. Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern und weder Hoheitsrechte übertragen noch das Bundesgebiet neu gliedern.

Bildung und die Verfahrensregeln werden durch die vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) geregelt.

Der Präsident des Deutschen Bundestages ist laut Geschäftsordnung von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses, er wird der Fraktion, der er angehört, angerechnet (§ 2 Abs. 2 GemAusGO). Gleichzeitig ist er Vorsitzender des Ausschusses (§ 7 Abs. 1 GemAusGO).

Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen (ordentliche Mitglieder und in Klammern stellvertretende Mitglieder, für die Bundestagsfraktionen jeweils alphabetisch angeordnet, Stand: 10. Juli 2025).

Sitzverteilung der Vertreter des Bundestages im Gemeinsamen Ausschuss
3
6
4
11
8
3 6 4 11 8 
Insgesamt 32 Sitze
Sitzverteilung im Gemeinsamen Ausschuss  (a)
3
13
5
19
8
3 13 5 19 8 
Insgesamt 48 Sitze
(a) 
Parteien der Vertreter des Bundesrates nach den Parteien der Ministerpräsidenten
(b) 
Wird der CDU/CSU-Fraktion zugerechnet (§ 2 Abs. 2 GemAusGO)
(c) 
Vertretung als Präsidentin nach § 7 Abs. 2 GemAusGO durch ein gewähltes Mitglied des Bundesrates (Posten aktuell nicht besetzt, da Gemeinsamer Ausschuss nicht zusammengetreten)
Weitere Informationen Land, Mitglied ...

Die als ordentliche Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses benannten Mitglieder des Bundesrates sind derzeit je nach Bundesland entweder der Ministerpräsident oder der Innenminister des jeweiligen Landes.

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Einzelnachweise

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