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IV. Strafsenat des Reichsgerichts

Spruchkörper des Reichsgerichts Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Der IV. Strafsenat des Reichsgerichts war ein Spruchkörper des Reichsgerichts. Es handelte sich um einen der bis zu sechs Senate, die sich mit Strafsachen befassten. Von 1924 bis 1934 nahm er (zeitweise zusammen mit dem V. und VI. Strafsenat) erstinstanzliche Aufgaben im Bereich des politischen Strafrechts wahr.

1884–1924

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Der Senat wurde errichtet am 1. April 1884 und bestand als Rechtsmittelinstanz bis zum 1. Oktober 1924.

Geschäftsverteilung 1896

Zuständig war der Senat:

für die Strafsachen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig, Breslau, Kassel, Kiel, Posen, Rostock, Stettin.[1]

Besetzung

Farblegende:

Ruhestand vor dem 1. Juli 1919 in   
Ruhestand vor dem 1. Oktober 1934 in   
Ruhestand nach dem 1. Oktober 1934 in   

Senatspräsidenten

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Reichsgerichtsräte

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1924–1926

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Am 15. April 1923 als besonderer Strafsenat errichtet, der erstinstanzlich für Hoch- und Landesverrat gem. §§ 136, §§ 138 GVG an die Stelle des vereinigten zweiten und dritten Strafsenats trat. Ab 16. September 1923 war er der V. Strafsenat. Als IV. Strafsenat firmierte er vom 1. Oktober 1924 bis zum 1. April 1926. Die Mitglieder des erstinstanzlichen Strafsenats waren zugleich Mitglieder des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik.

Senatspräsidenten

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Reichsgerichtsräte

();*[2]

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1926–1934

Zusammenfassung
Kontext

Der Senat wurde für erstinstanzliche Sachen errichtet. Er löste den Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik ab, Straftaten des Republikschutzgesetzes (RSG) zu ahnden. Die Härte gegen links machte den Staatsgerichtshofs für die SPD ab 1925 nicht mehr tragbar. Zum 1. April 1926 übernahm der IV. Strafsenat die Zuständigkeit für Republikschutz- und Hochverratssachen, der V. Strafsenat die für Landesverrat und Spionage. Kritisiert wurde, dass Niedner als Präsident des IV. Strafsenats übernommen wurde und sich die Praxis des Staatsgerichtshofs fortsetzte. Von Oktober 1928 bis Ende 1932 waren IV. und V. Strafsenat wieder zusammengelegt. Ende 1932 erfolgte eine Aufteilung der Zuständigkeiten nach Buchstaben: IV. Strafsenat A bis L, V. Strafsenat M bis Z[3] (Mitte 1933 erhielt der VI. Strafsenat A bis D sowie T bis Z,[4] und L ging an den V. Strafsenat).

Der Staatsgerichtshof nahm in ständiger Rechtsprechung Idealkonkurrenz zwischen Vorbereitung zum Hochverrat und §§ 7,4 RSG im Falle einer KPD-Mitgliedschaft an. Die KPD sei eine staatsfeindliche Verbindung im Sinne der §§ 7,4 RSG gewesen. Die Idealkonkurrenz hatte zur Folge, dass auf Grund der höheren Strafdrohung des RSG die KPD-Mitglieder mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wurden im Gegensatz zu Rechtsradikalen, die – wenn überhaupt – nur wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu Festungshaft verurteilt wurden.[5]

Am 24. April 1934 wurde mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens dem Reichsgericht die erstinstanzlichen Sachen entzogen und dem neugeschaffenen Volksgerichtshof übertragen.[6]

Bekannte Urteile

Besetzung

Senatspräsidenten

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Reichsgerichtsräte

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1934–1945

Zusammenfassung
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Zum 1. Juli 1934 erhielt der bisherige VI. Strafsenat die Bezeichnung IV. Strafsenat; bisheriger IV. und V. Strafsenat wurden zum V. Strafsenat zusammengelegt.[9] Beim IV. Strafsenat lagen nun die Strafsachen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Braunschweig, Breslau, Dresden, Frankfurt, Jena, Kassel und Oldenburg (1942: Breslau, Dresden, Hamm, Kattowitz) sowie die Militärstafgerichtssachen.[10]

Senatspräsidenten

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Reichsgerichtsräte

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Literatur

  • Adolf Lobe: Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929. Berlin 1929.
  • Heiko Weidenthaler: Die Strafsenate des Reichsgerichts von 1933 bis 1945 – Hüter der Gerechtigkeit oder Handlanger des Terrors? Diss. Würzburg 1999.

Einzelnachweise

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