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Unterbindungsgewahrsam

Haft zur Vorbeugung bei erwarteten Straftaten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Als Unterbindungsgewahrsam, Präventivgewahrsam, Präventivhaft oder Präventionshaft, in Anspielung auf die Zeit des Nationalsozialismus satirisch-überspitzt auch „Vorbeugungshaft[1][2], wird im Polizeirecht der deutschen Länder eine Form des Polizeigewahrsams zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung bezeichnet.[3] Eine derartige präventive Freiheitsentziehung unterliegt verfassungsrechtlich hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.[4] Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist meist in den Polizeigesetzen der Länder zu finden. Voraussetzung ist immer, dass die Beeinträchtigung des Rechtsgutes nicht auf mildere Weise verhindert werden kann.[5] Während die polizeilich angeordnete Ingewahrsamnahme spätestens zum Ablauf des folgenden Tages enden muss (so bereits Art. 104 Abs. 2 und 3 GG), kann ein Richter eine Verlängerung anordnen.

Begründet wird Unterbindungsgewahrsam allgemein damit, dass durch ihre Gefangennahme die betroffene Person daran gehindert werde, eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat zu begehen oder fortzusetzen. In Bayern ist darüber hinaus eine Ingewahrsamnahme seit 1. August 2017 auch schon zur Abwehr einer (konkreten) Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zulässig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurden vor allem wegen dieses Punkts eine Vielzahl an Klagen gegen das Polizeiaufgabengesetz (Bayern) beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht, zumal gleichzeitig die bisherige Höchstdauer von zwei Wochen abgeschafft worden war. Über die Klagen wurde bisher noch nicht im Hauptsacheverfahren entschieden; im einstweiligen Rechtsschutz wurden entsprechende Anträge abgelehnt[6]. Inzwischen führte der Bayerische Landtag zum 1. August 2021 eine Befristung auf zwei Monate ein.[7]

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Regelung nach Gesetzen des Bundes und der Länder

Zusammenfassung
Kontext

Die genaue Ausgestaltung (insbesondere der Höchstdauer aufgrund gerichtlicher Anordnung) des Gewahrsams ist in den Polizeigesetzen des Bundes und der einzelnen Ländern unterschiedlich:

Weitere Informationen Bundesbehörde/Land, Paragraph ...
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Siehe auch

Einzelnachweise

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