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Belästigung der Allgemeinheit

Stören der Öffentlichen Ordnung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird. Hierfür kann nach § 17 eine Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro verhängt werden, wobei in nicht unerheblichen Fällen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht kommen.

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Rechtliche Bedeutung

Die Subsidiaritätsklausel des § 118 Abs. 2 OWiG ordnet die Norm anderen Ordnungswidrigkeiten nach. Es handelt sich insofern um einen Auffangtatbestand, um Verhaltensweisen zu sanktionieren, die von anderen Ordnungswidrigkeitstatbeständen nicht erfasst werden.

Der Normzweck der Vorschrift ist dabei, unverändert, der Schutz der öffentlichen Ordnung.[1] § 118 OWiG soll damit solche Verhaltensweisen sanktionieren, die derart gegen anerkannte Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in einem Ausmaß verstoßen, dass die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet oder belästigt und zugleich die öffentliche Ordnung dadurch (zumindest potenziell) beeinträchtigt wird.[2] Da der Tatbestand der Norm jedoch weiterhin sehr unbestimmt gefasst ist, wird bei der Rechtsanwendung vorwiegend auf herausgearbeitete Kasuistik zurückgegriffen.[3]

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Beispielfälle

Zusammenfassung
Kontext

Als grober Unfug bzw. als Belästigung der Allgemeinheit wurden beispielsweise bereits folgende Verhaltensweisen betrachtet:

Strittig sind:

Nicht als unter den Tatbestand fallend wurde hingegen zum Beispiel Folgendes gesehen:

  • Protestveranstaltungen auf Friedhöfen anlässlich von Gedenkfeiern[19]
  • Warnung der Verkehrsteilnehmer vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle[20]
  • Teilnahme an einer Kettenbriefaktion[20]
  • Überkleben eines Wahlplakates einer Partei mit einem Wahlplakat einer anderen Partei[20] (hier kommt jedoch Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Betracht)
  • Entgegen früherer Rechtsprechung:[21] Spazieren in Badehose im „Hofraum eines erstklassigen Fremdenhotels“, „obwohl sich […] nur etliche Minuten vom Hotel entfernt eine Badeanstalt befand“[22]
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Entstehungsgeschichte

In der Bundesrepublik Deutschland war „grober Unfug“ bis zum Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes am 1. Januar 1975 als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldstrafe bis zu 500 Deutsche Mark oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen an. Heute ist die Belästigung der Allgemeinheit zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG nur mit Geldbuße bewehrt ist. Die Ersatzvorschrift des § 118 OWiG n. F. orientiert sich nunmehr eng an der vorhergehenden Fassung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a. F. Daher darf die bisherige Rechtsprechung zur Vorgängernorm auch für die Auslegung des § 118 OWiG n. F. herangezogen werden.[23]

Zuständige Verwaltungsbehörde

Zusammenfassung
Kontext

nach § 36 OWiG (Stand 2024):

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Andere Länder

Österreich

In Österreich existiert nach Landesrecht der vergleichbare Tatbestand der Anstandsverletzung.

Schweiz

In der Schweiz finden sich Tatbestände wie unanständiges Benehmen oder grober Unfug.[24][25][26]

USA

In den USA werden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Straftat (Disorderly conduct) verfolgt.

Kritik

Kritiker sehen den § 118 als überkommenes Recht an. Hierbei werden vor allen Dingen die unbestimmten Rechtsbegriffe kritisiert. Somit überlasse dieser Paragraph die Auslegung dem jeweiligen sittlichen Empfinden des Gerichts.[27]

Siehe auch

Einzelnachweise

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