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Begriff aus der Krankenhausplanung in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Versorgungsstufe ist ein Begriff aus der Krankenhausplanung in Deutschland. Mit dem Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz (KHKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I s. 1568) sollten die Instrumentarien zur Bedarfsplanung verbessert und eine Änderung in der Investitionsförderung bewirkt werden. Die Krankenhäuser wurden von den Ländern fortan in den Krankenhausplänen in vier Versorgungsstufen eingeteilt.
Einige Bundesländer teilen in ihren Krankenhausgesetzen die nach § 108 SGB V für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Allgemeinkrankenhäuser in drei oder vier Kategorien ein. Fachkrankenhäuser werden dabei keiner Versorgungsstufe zugeordnet. Die meisten Länder unterscheiden in ihren Krankenhausplänen dagegen nicht nach Versorgungsstufen, sondern differenzieren ihr Angebot an Krankenhausbetten in anderer Weise.
Bezeichnungen in den Bundesländern nach der Krankenhausbedarfsplanung um 1974:
Wurde früher üblicherweise nach vier Versorgungsstufen differenziert (Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung), werden heute durch Zusammenlegung der ersten beiden Stufen oftmals nur noch drei Versorgungsstufen definiert.
In Bayern regelt der Krankenhausplan des Freistaates Bayern[1] die Versorgungsstufen wie folgt:
Diese Krankenhäuser dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe sollen in Abhängigkeit vom bestehenden Bedarf an akutstationärer Grundversorgung in Oberzentren und Mittelzentren zur Verfügung gestellt werden.
Diese Krankenhäuser erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe sollen entsprechend dem im Einzelfall gegebenen Bedarf an differenzierter Schwerpunktversorgung in Oberzentren zur Verfügung gestellt werden.
Diese Krankenhäuser halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechend medizinisch-technische Einrichtungen vor. Hochschulkliniken nehmen Aufgaben der III. Versorgungsstufe wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe sollen je nach Bedarfslage in Oberzentren zur Verfügung gestellt werden.
In Brandenburg werden die Allgemeinkrankenhäuser gemäß Krankenhausplan des Landes Brandenburg[2] in drei Versorgungsstufen unterteilt, wobei in jedem der fünf Versorgungsgebiete mindestens ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung vertreten ist.
Krankenhäuser der Grundversorgung sollen in jeder Region wohnortnah die Versorgung für die am häufigsten auftretenden Krankheiten absichern. Sie sollen in der Regel die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie vorhalten. In den meisten Krankenhäusern der Grundversorgung wird ein weiteres Fachgebiet geführt, welches das Leistungsangebot abrundet. Das Leistungsangebot der Krankenhäuser der Grundversorgung soll in den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin darauf ausgerichtet sein, medizinisch allgemein etablierte Behandlungsformen zu erbringen.
Krankenhäuser der Regelversorgung verfügen über ein größeres Leistungsspektrum als Krankenhäuser der Grundversorgung und dienen der spezialisierten Versorgung innerhalb einer Teilregion der Versorgungsgebiete. Das Leistungsangebot der Regelversorgungshäuser reicht über die Grundversorgung hinaus und kann sich in hohem Maße der Behandlung von speziellen Krankheitsbildern und einem Angebot spezialisierter Behandlungsformen zuwenden.
Daneben gibt es die Versorgungsstufe Krankenhäuser der Qualifizierten Regelversorgung für besonders leistungsstarke Krankenhäuser der Regelversorgung.
Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung bilden den größten Disziplinenspiegel in der Versorgungsregion ab und dienen neben der Grundversorgung für den regionalen Bereich der Versorgung in Fachgebieten mit geringerem Fallzahlaufkommen sowie der Versorgung von schweren und komplexen Krankheitsfällen, die in den Krankenhäusern der anderen Versorgungsstufen im Versorgungsgebiet nicht angemessen behandelt werden können.
Das Land Rheinland-Pfalz hat in § 6 Landeskrankenhausgesetz (LKG) die Einteilung in Versorgungsstufen festgelegt, ohne diese näher zu definieren. Die Definition der einzelnen Versorgungsstufen erfolgt im Landeskrankenhausplan, der derzeit folgende Versorgungsstufen vorsieht:[3]
In Sachsen werden die drei Versorgungsstufen in § 4 Abs. 2 SächsKHG folgendermaßen definiert:
Krankenhäuser der Regelversorgung müssen die Fachrichtungen Chirurgie und/oder Innere Medizin umfassen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie daneben zum Beispiel die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie, Psychiatrie und Urologie vorhalten. Eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung im Sinne der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sollen sie nicht vorhalten.
Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie und Urologie. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie auch die Fachrichtungen Dermatologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorhalten.
Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten. Universitätskliniken nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen.
Das Land Sachsen-Anhalt setzt in § 3 Landeskrankenhausgesetz (KHG LSA) ebenfalls Versorgungsstufen voraus, die gemäß § 3 Abs. 2 KHG LSA von Land, Kommunen, Krankenhausgesellschaft und Verbänden der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in gemeinsamen Rahmenvorgaben definiert werden.[4]
Es bestehen vier Versorgungsstufen:
Die meisten Bundesländer verzichten in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.
In den Gesetzen von Bremen (§ 4 BremKrhG) und Hamburg (§ 15 HmbKHG) sind Versorgungsschwerpunkte genannt, die jedoch eine andere Bedeutung haben als Versorgungsstufen. In Niedersachsen werden die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser gemäß § 3 Abs. 3 Nds KHG nach medizinischen Fachrichtungen, Planbetten und Funktionseinheiten sowie Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG gegliedert.
In Nordrhein-Westfalen werden nach §§ 12, 16 KHGG NRW im Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan u. a. das Versorgungsgebiet, die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung, die Gesamtzahl der Planbetten, die Art der Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG aufgenommen. Ähnliche Vorschriften bestehen in Baden-Württemberg (§ 6 LKHG), Berlin (§ 4 LKG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 24 LKHG M-V), Saarland (§ 23 SaarKHG), Thüringen (§ 4 ThürKHG).
In Hessen wurde mit der Novellierung des Krankenhausgesetzes im Jahr 2002 die Unterscheidung von Versorgungsstufen faktisch abgeschafft (siehe § 17 HKHG).[5]
Anzahl der Betten | Anzahl der allgemeinen Krankenhäuser[6] | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
1991 | 2000 | 2010 | 2015 | 2020 | 2021 | |
1 bis 49 | 264 | 277 | 315 | 297 | 293 | 284 |
50 bis 99 | 275 | 240 | 228 | 191 | 178 | 173 |
100 bis 149 | 294 | 267 | 227 | 208 | 188 | 188 |
150 bis 199 | 257 | 261 | 179 | 148 | 154 | 143 |
200 bis 299 | 397 | 346 | 266 | 228 | 212 | 222 |
300 bis 399 | 242 | 239 | 178 | 162 | 152 | 147 |
400 bis 499 | 158 | 130 | 128 | 121 | 125 | 125 |
500 bis 599 | 85 | 86 | 81 | 94 | 80 | 78 |
600 bis 799 | 83 | 71 | 67 | 76 | 82 | 84 |
800 bis 999 | 29 | 25 | 30 | 34 | 35 | 32 |
über 1000 | 80 | 61 | 59 | 60 | 59 | 58 |
GESAMT | 2.164 | 2.003 | 1.758 | 1.619 | 1.558 | 1.534 |
Verschiedene Universitätskrankenhäuser beanspruchen für sich als Krankenhaus der Supramaximalversorgung zu gelten. Diese Bezeichnung existiert zwar nicht in den Krankenhausbedarfsplänen, verdeutlicht aber die besondere Rolle der universitären Medizin bei der Behandlung hochkomplexer Fälle und seltener Erkrankungen. Der Begriff wurde durch den ehemaligen Vizepräsidenten der Medizinischen Hochschule Hannover, Andreas Tecklenburg geprägt.[7]
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