Top-Fragen
Zeitleiste
Chat
Kontext

Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr

völkerrechtlicher Vertrag Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Remove ads

Die Wiener Straßenverkehrskonvention bzw. das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, offiziell nur Übereinkommen über den Straßenverkehr (schweizerisch Übereinkommen über den Strassenverkehr geschrieben), englisch Convention on Road Traffic, französisch Convention sur la circulation routière, von 1968 ist ein internationaler Vertrag, der den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen soll.

Remove ads

Geschichte

Zusammenfassung
Kontext

Mit dem stetig wachsenden Fahrzeugbestand und dem Ansteigen des internationalen Handels- und Reiseverkehrs auf den europäischen Straßen mussten bereits sehr früh staatenübergreifende Regelungen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen werden. Daher wurden bereits 1909 die Pariser Konvention über den Kraftfahrzeugverkehr, 1926 die Pariser Übereinkommen über den Kraftfahrzeugverkehr und über den Straßenverkehr[1] und 1949 das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr abgeschlossen.

Wegen der weiteren starken Ausdehnung des Straßenverkehrs beschloss der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen 1964, Entwürfe neuer Übereinkommen auszuarbeiten, die das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr und das Genfer Protokoll über Straßenverkehrszeichen ersetzen sollten.[2] Das neue Übereinkommen über den Straßenverkehr wurde bei der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über den Straßenverkehr, die vom 7. Oktober bis 8. November 1968 in Wien stattfand und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1129 (XLI)[3] und 1203 (XLII)[4] des Wirtschafts- und Sozialrates einberufen worden war, vorbereitet und zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Konferenz bereitete auch das Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vor und legte es zur Unterzeichnung auf und verabschiedete die Schlussakte.[5][6]

Das Übereinkommen trat am 21. Mai 1977 in Kraft und ersetzt gemäß seinem Artikel 48 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien frühere Übereinkommen über den Straßenverkehr, insbesondere das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.

Vertragsparteien

Thumb
Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr
 Unterzeichnung und Ratifikation
 Beitritt oder Staatennachfolge
 Nur Unterzeichnung

Das Übereinkommen wurde bisher (Stand Januar 2023) von 88 Staaten ratifiziert.[5]

Weitere Informationen Vertragsstaat, Inkrafttreten des Wiener Abkommens ...

Folgende Staaten haben das Übereinkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: Chile, Costa Rica, Ecuador, Ghana, Heiliger Stuhl (Vatikan), Indonesien, Mexiko, Republik Korea, Spanien, Taiwan (Republik China) und Venezuela.[5]

Nicht-Vertragsparteien des Übereinkommens sind unter anderem Argentinien, Australien, die Volksrepublik China, Indien, Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.[5]

Inhalt

Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen.[5] Dazu gehört die Anerkennung der Zulassung der Fahrzeuge der jeweils anderen Staaten. Dies ist jedoch darauf beschränkt, dass die Zulassung durch eine Behörde auf ein behördlich geprüftes Fahrzeug vergeben wurde. Garagenschilder bzw. Händlerkennzeichen (in Deutschland rot mit 05 oder 06[8]; in der Schweiz mit einem U; in Frankreich mit einem W[9]) sind nicht anerkennungspflichtig, da diese nicht durch die Behörden, sondern durch die Autohändler/Werkstätten/Garagisten (temporär) vergeben werden. Darüber hinaus ist Inhalt im Übereinkommen auch die Verpflichtung zum Besitz eines Führerscheins für jeden Fahrzeugführer und die Anerkennung der Führerscheine (Art. 41 Wiener Übereinkommen) und Zulassungsscheine (Art. 3 Nr. 3, Art. 35 Wiener Übereinkommen) der Vertragsparteien.

Nationales

Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen 1968, ratifizierte es jedoch erst 1978 (Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates 1977, Inkrafttreten 3. August 1979). Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland, dass diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in dessen Geltungsbereich einbezogen wird.[10]

Die Deutsche Demokratische Republik trat dem Übereinkommen 1973 (nach Aufnahme beider deutscher Staaten in die UNO und der damit einhergehenden internationalen Anerkennung der Eigenstaatlichkeit) bei und wählte „DDR“ als Unterscheidungszeichen.

Österreich folgte 1982 (Genehmigung durch den Nationalrat und Ratifikation 1981, Inkrafttreten 11. August 1982), die Schweiz 1992 (Genehmigung durch die Bundesversammlung 1978, Ratifikation 1991, Inkrafttreten 11. Dezember 1992) und Liechtenstein erst 2021 (Zustimmung des Landtags 2019, Ratifikation 2020, Inkrafttreten 2. März 2021).

Das Vereinigte Königreich ratifizierte das Übereinkommen am 28. März 2018 im Rahmen der Vorbereitungen der Regierung auf den Brexit.[11] Die Ratifikation erfolgte, um eine weitere Anerkennung von vom Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen in jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, die nur Vertragsparteien des Übereinkommens, nicht aber des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr sind (Deutschland, Estland, Kroatien, Lettland und Litauen).[12] Auf Basis der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein wird ein vom Vereinigten Königreich ausgestellter Führerschein seit dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr anerkannt.[13][14] Die Ratifikation erstreckt sich auch auf die Gebiete von Gibraltar, Guernsey und Jersey.[5]

Europäisches Zusatzübereinkommen und Änderungen

Der Text des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen (vollständiger Titel: Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde) wurde vom Inlandtransportkomitee der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) am 1. Mai 1971 in seiner 30. Sitzung in Genf angenommen. Das Europäische Zusatzübereinkommen wurde am selben Tag zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 7. Juni 1979 in Kraft. Es wurde bisher (Stand April 2022) von 37 Staaten ratifiziert; das Vereinigte Königreich hat es zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.[15]

Das Übereinkommen und das Europäische Zusatzübereinkommen sind seit ihrem Inkrafttreten wiederholt geändert worden.[5][15] Die Änderungen erfolgen in einem vertraglich vorgesehenen, besonderen Verfahren.[16]

Weitere Informationen Vertragsstaat, Inkrafttreten des Europäisches Zusatzübereinkommens ...
Remove ads

Fahrzeuge im internationalen Verkehr

Zusammenfassung
Kontext

Das Wiener Übereinkommen schreibt verschiedene Voraussetzungen für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr vor.

Thumb
Unterscheidungszeichen von Deutschland als Euroband im Euro-Kennzeichen
Unterscheidungszeichen von Deutschland als separates Zusatzschild oder Aufkleber
  • Ein Fahrzeug, welches sich im grenzüberschreitenden Verkehr befindet, muss ein Kennzeichen vorne und hinten führen. Für Motorräder reicht nur ein Kennzeichen hinten (Art. 36 Nr. 1 Wiener Übereinkommen). Das Kennzeichen muss dem Anhang 2 des Wiener Übereinkommens entsprechen.
  • Außer dem Kfz-Kennzeichen muss das Fahrzeug im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist (Art. 37 Wiener Übereinkommen). Das Unterscheidungszeichen muss dem Anhang 3 des Wiener Übereinkommens entsprechen und kann Bestandteil vom Kfz-Kennzeichen (z. B. Eurokennzeichen) oder unabhängig vom Kennzeichen angebracht sein (z. B. bei schweizerischen Kfz-Kennzeichen).
  • Das Fahrzeug muss alle technischen Voraussetzungen im Anhang 5 des Wiener Übereinkommens erfüllen. Darüber hinaus muss es verkehrssicher sein (Art. 39 Wiener Übereinkommen).
  • Für das Fahrzeug muss eine gültige Zulassungsbescheinigung vorliegen. Ist das Fahrzeug für eine nicht im Fahrzeug befindliche Person zugelassen, so soll ein Nachweis vorhanden sein, dass der Fahrzeugführer zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist (Art. 35 Wiener Übereinkommen).
Remove ads

Siehe auch

Rechtsquellen

Zusammenfassung
Kontext

Nationale Fassungen:

  • Bundesrepublik Deutschland: BGBl. 1977 II S. 809 (Text S. 811, dreisprachig; pdf).
  • Deutsche Demokratische Republik: GBl. 1976 II S. 280, 1980 S. 53
  • Österreich: BGBl. 289/1982 (StF; i.d.g.F. online, ris.bka; diverse Abbildung nur im pdf) – mit einer Gesamtübersicht der Vorbehalte und Erklärungen (auch Deutschland, Anfang und Ende des Dokuments).
  • Schweiz: SR 0.741.10 (i.d.g.F. online, admin.ch) – mit einer Vergleichstabelle zur deutschen und schweizerischen Terminologie.

Europäisches Zusatzübereinkommen:

Pariser Abkommen (Übereinkommen) über den Kraftfahrzeugverkehr 1926:

Pariser Übereinkommen über den Straßenverkehr 1926 (außer Kraft):

Genfer Abkommen über den Straßenverkehr 1949:

Remove ads

Einzelnachweise

Loading related searches...

Wikiwand - on

Seamless Wikipedia browsing. On steroids.

Remove ads