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Steuer, die das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmern besteuert Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Umsatzsteuer (USt) ist
Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Entgelt (Nettoverkaufspreis = Umsatz des Lieferanten) berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis (Bruttoverkaufspreis). Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den Ertrag des Unternehmers.
Es gibt im Wesentlichen zwei Varianten der Umsatzsteuer: Die in Deutschland bis 1967 und in Österreich bis 1973 verwendete Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer und die seither verwendete Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Gesetzgeber in Deutschland und Österreich hat bei der Umstellung den Namen der Steuer unverändert gelassen; dennoch hat sich außerhalb des amtlichen Sprachgebrauchs der Ausdruck Mehrwertsteuer (MwSt.) für die neue Variante mit Vorsteuerabzug durchgesetzt. Diese Bezeichnung ist insofern passend, als bei der neuen im Gegensatz zur alten Variante grundsätzlich nur die Wertschöpfung belastet wird.
Während Zölle (lateinisch teloneum) und Verkehrssteuern bereits seit dem Altertum bekannt waren, wurden Verbrauchsteuern (Akzisen) erst zu Beginn der Neuzeit eingeführt. Ihre Anfänge liegen im 16. Jahrhundert in den Niederlanden, über die ein Beobachter schreibt, „dass daselbst keine Sache zum Lebensunterhalt und Nothdurft zu haben ist, die nicht fünf- bis sechsmal Abgaben entrichtet hätte.“
In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970 beibehalten wurde.[3]
Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 % stieg in Deutschland infolge wiederholter Änderungen an: 1935 auf 2,0 %, 1946 auf 3,0 % sowie in der Bundesrepublik 1951 auf 4,0 %.
1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Änderung zur Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Die Bezeichnung Umsatzsteuer ist wohl rechtlich korrekt, vom wirtschaftlichen Gehalt ist die Umsatzsteuer aber als Mehrwertsteuer ausgestaltet.
Aufgrund des Vorsteuerabzugs innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.
Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sogenannten Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird.
Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlande nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6,0 % berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 % lagen. Seit Januar 2010 gilt in Deutschland für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 %. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise, u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.
Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis sie schließlich an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein. Vom Ort des Umsatzes hängt dabei ab, ob die Umsatzsteuer überhaupt anfällt.
In Deutschland war diese Form der Umsatzsteuer von 1918 bis 1967 in Verwendung. Der Steuersatz steigerte sich von 0,5 Prozent (bei der Einführung) in den darauf folgenden Jahren auf 4 Prozent (1967).[4]
In der Gegenwart existiert diese Variante nur in wenigen Ausnahmefällen (z. B. bei Gebietskörperschaften, die nicht über die notwendige Administration für die Erhebung der Steuer verfügen, oder bei Kleinstunternehmen, die die buchhalterischen Voraussetzungen für die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug nicht erfüllen).
Die Bemessungsgrundlage für die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer ist der Bruttoumsatz einer jeden Produktions- und Handelsstufe. In der Folge ist die Höhe der Steuerbelastung des Endprodukts abhängig davon, wie viele Produktions- oder Handelsschritte ein Produkt durchläuft.[5]
Die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer hat im Wesentlichen zwei Vorteile: einerseits ihre einfache Berechenbarkeit und andererseits geringe Verwaltungskosten bei der Erhebung.[6]
Als Nachteile sind anzuführen:
Bei dieser Variante wird im Gegensatz zur Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug sichergestellt, dass das Produkt während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleibt und die Umsatzsteuer erst vom Endkunden gezahlt wird. Bis dahin wird die Umsatzsteuer auf jeder Weiterverarbeitungsstufe wieder auf Null gesetzt, das heißt, sie wird dem Unternehmen vom Finanzamt erstattet oder mit einer Umsatzsteuerschuld verrechnet. Erst wenn ein Endverbraucher oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen das Produkt erwirbt, verbleibt der Umsatzsteuerbetrag in der Staatskasse.
Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Rohstoffe für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.
Zur Berechnung der Umsatzsteuer ist der Preis zunächst um die Umsatzsteuer zu verringern:
von → an | Entgelt (netto) | USt (19 %) | Preis (brutto) | Vorsteuer | effektiv |
---|---|---|---|---|---|
von Z an P | 12,61 € | 2,39 € | 15,00 € | 0,00 € | Z führt 2,39 € ab |
von P an G | 50,42 € | 9,58 € | 60,00 € | 2,39 € | P führt 7,19 € ab |
von G an E | 63,03 € | 11,97 € | 75,00 € | 9,58 € | G führt 2,39 € ab |
von E an V | 84,03 € | 15,97 € | 100,00 € | 11,97 € | E führt 4,00 € ab |
Betrachtung des Einzelhändlers (E):
Der Verbraucher zahlt im Ergebnis:
Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,39 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €). Da der Endverbraucher keine Vorsteuer abziehen kann, trägt er die komplette Umsatzsteuer auf die Wertschöpfung (Mehrwert) in der Kette. Die gesamte Wertschöpfung beträgt 12,61 € (Zulieferer) + 37,81 € (Produzent) + 12,61 € (Großhändler) + 21 € (Einzelhändler) = 84,03 €. Davon 19 % sind 15,97 € Umsatzsteuer. Die Wertschöpfung eines Kettenmitglieds ergibt sich aus seinem Bruttoverkaufspreis abzüglich seiner vom nächsten Kettenmitglied geforderten Umsatzsteuer abzüglich der Wertschöpfungsbeträge aller vorgelagerten Kettenmitglieder.
Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, wird letztere wie ein durchlaufender Posten behandelt. Die Steuer stellt allerdings gem. Abschnitt 10.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE keinen durchlaufenden Posten dar („Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten …“)[9].
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist als ohne Umsatzsteuer und dadurch die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbstständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen als reale Gewinnrückgänge, wenn sie die Umsatzsteuererhöhungen nicht über Preiserhöhungen ausgleichen können.
Beispiel: Ein Handwerker verkauft eine Leistung für 115,– € brutto bei einem Umsatzsteuersatz von 15 % und eigenen Kosten von 85,– €. Sein Nettoverkaufspreis beläuft sich auf 100,– €, sodass sein Gewinn 15,– € beträgt. Wenn nun der Umsatzsteuersatz auf 19 % erhöht wird, der Bruttoverkaufspreis für die Leistung in den Köpfen der Kunden aber bei 115,– € zementiert ist und von den Mitbewerbern so beibehalten wird, dann beträgt sein Nettoverkaufspreis jetzt 115 € : 1,19 = 96,64 €, was bei gleich gebliebenen Kosten von 85,– € einem neuen Gewinn von 11,64 € entspricht. Er erleidet also einen Gewinnrückgang von 22,4 %.
Angefallene Umsatzsteuern müssen im Wege der Selbstveranlagung vom Unternehmer berechnet, per Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr mehrfach an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Nach Ablauf des Jahres werden in der Umsatzsteuererklärung die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet.
In bestimmten Branchen und insbesondere bei internationalen Geschäften ist die Umsatzsteuer besonders anfällig für Steuerhinterziehung. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer wird in der Regel durch Umsatzsteuerkarusselle begangen. Dabei werden Waren über verschiedene Stationen geliefert. An einer Station wird vom Kunden der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne dass der jeweilige Lieferant die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführt. Steuerhinterziehungen im Bereich der Umsatzsteuer nehmen einen immer größeren Anteil an den Mehrsteuern aufgrund aufgedeckter Steuerstraftaten ein.[15]
Für die meisten Staaten stellt die Umsatzsteuer eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.
Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu Goods and Services Tax.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet, für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie ein Nullsatz eingeführt werden. Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, unterliegen weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum Vorsteuerabzug. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.[32] Eine konsolidierte Fassung, d. h. Fassung der 6. EG-Richtlinie, ist in EUR-Lex zu finden.[33]
Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollten von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.[34]
Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des „VAT Package 2010“ neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist, damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und es sind die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.
Land | Normal | Zwischen | Ermäßigt | Stark ermäßigt | Dienst- leistung |
Nullsatz? | Gültig seit |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Belgien | 21 | 12 | 6 | – | – | ja | 01.2000 |
Bulgarien | 20 | – | 9 | – | – | ja | 04.2011 |
Dänemark | 25 | – | – | – | – | ja | 01.1992 |
Deutschland[A 1] | 19 | – | 7 | – | – | ja | 01.2021 |
Estland | 22 | – | 9 | – | – | ja | 01.2024 |
Finnland | 24 | – | 14 | – | 10 | ja | 01.2013 |
Frankreich | 20 | 10 | 5,5 | 2,1 | – | nein | 01.2014 |
Griechenland[A 2] | 24 | – | 13 | – | 6 | ja | 06.2016 |
Irland[A 3] | 23 | – | 13,5 | 4,8 | 12 | ja | 01.2012 |
Italien | 22 | 10 | 5 | 4 | – | nein | 01.2016 |
Kroatien | 25 | – | 13 | 5 | – | nein | 01.2014 |
Lettland | 21 | – | 12 | 5 | – | ja | 01.2018 |
Litauen | 21 | – | 9 | 5 | – | nein | 09.2009 |
Luxemburg[A 4] | 17 | 14 | 8 | 3 | – | nein | 01.2015 |
Malta | 18 | – | 7 | 5 | – | ja | 01.2011 |
Niederlande | 21 | – | 9 | – | – | [B 1] | ja01.2019 |
Österreich[A 5] | 20 | 13 | 10 | – | – | ja | 07.2020 |
Polen | 23 | – | 8 | – | 5 | ja | 01.2011 |
Portugal[A 6] | 23 | – | 13 | 6 | – | nein | 01.2011 |
Rumänien | 19 | – | 9 | 5 | – | nein | 01.2017 |
Schweden | 25 | – | 12 | – | 6 | ja | 01.1996 |
Slowakei | 20 | – | 10 | – | – | nein | 01.2011 |
Slowenien | 22 | – | 9,5 | 5 | – | nein | 01.2020 |
Spanien[A 7] | 21 | – | 10 | 4 | – | nein | 09.2012 |
Tschechien | 21 | 15 | 10 | – | – | nein | 01.2015 |
Ungarn | 27 | – | 18 | 5 | – | ja | 01.2012 |
Zypern | 19 | – | – | 5 | 9 | ja | 01.2014 |
(EU-Minimum) | 17 | 10 | 5 | 2,1 | 5 | ||
(EU-Maximum) | 27 | 15 | 18 | 6 | 12 |
Sonderregelungen
Steuersatzänderungen
Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i. d. R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,951 %.
Land | Allgemein | Ermäßigt | |
---|---|---|---|
Albanien | 20 | 0 | |
Andorra | 4 | 0 | |
Argentinien | 21 | 10,5 | 0 |
Australien | 10 | ||
Bolivien | 13 | 3 | |
Bosnien und Herzegowina | 17 | ||
Brasilien | 17 | ||
Chile | 19 | ||
Volksrepublik China | 17 | 6 | 3 (13) |
Färöer | 25 | 0 | |
Indien | 12,5 | 4 | 1, 0 |
Island | 24 | 11 | |
Israel[C 1] | 18 | ||
Japan | 10 | 8 | |
Kanada[C 2] | 5 | 0 | |
Kosovo | 16 | 0 | |
Liechtenstein[C 3] | 8,1 | 3,8 / 2,6 | 0 |
Marokko | 20 | ||
Mazedonien | 18 | 5 | |
Mexiko | 16 | 0 | |
Montenegro | 17 | 8 | |
Neuseeland[C 4] | 15 | ||
Norwegen | 25 | 11 | 7 |
Russland[C 5] | 20 | 10 | 0 |
Saudi-Arabien | 5 | 0 | |
Schweiz[C 3] | 8,1 | 3,8 / 2,6 | 0 |
Serbien[C 6] | 20 | 8 | 0 |
Singapur[C 7] | 8 | ||
Sri Lanka | 15 | ||
Südafrika | 15 | 7 | 4 |
Südkorea | 10 | ||
Taiwan | 5 | ||
Thailand[C 8] | 7 | ||
Türkei | 18 | 8 | 1 |
Ukraine | 20 | 0 | |
Vereinigte Arabische Emirate | 5 | 0 | |
Vereinigte Staaten[C 9] | 0–10 | ||
Vereinigtes Königreich | 20 | 5 | 0 |
Venezuela | 12 | 0 |
Land | 1976 | Luxus | 1987 | 2007 |
---|---|---|---|---|
Deutschland | 11 | 14 | 19 | |
Belgien | 18 | 25 | 19 | 21 |
Dänemark | 15 | 22 | 25 | |
Frankreich | 20 | 33,33 | 18,6 | 19,6 |
Vereinigtes Königreich | 8 | 25 | 15 | 17,5 |
Irland | 19,5 | 36,75 | 25 | 21 |
Italien | 12 | 18 | 20 | |
Niederlande | 16 | 17,5 | 19 | |
Norwegen | 20 | 20 | 25 | |
Österreich | 18 | 30 | 18 (32) | 20 |
Schweden | 17,65 | 23,46 | 25 |
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