Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Bundesrechtsverordnung zur Einrichtung von Umweltzonen / aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäische Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist.[1] Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren.
Basisdaten | |
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Titel: | Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung |
Abkürzung: | 35. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 40 Abs. 3 BImSchG, § 6 Abs. 1 StVG |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-35 |
Erlassen am: | 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) |
Inkrafttreten am: | 1. März 2007 |
Letzte Änderung durch: | Art. 85 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 (Art. 627 VO vom 31. August 2015) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |